688 Von Arbeiten beym Cameralwesen
gent niemals gestatten, daß ihm bloß ein mündlicherVertrag geschieht, sondern derselbe soll allemal miteiner schriftlichen Vorstellung der Sache begleitetseyn. Wenigstens kann solches bey dem Cameral-wesen nicht statt finden, in welchem die dabey noth-wendige pünktliche Richtigkeit, und der darzu nöthi-ge Beweis, in allen Dingen schriftliche Vortrageund Rcsolutiones schlechterdings erfordert. Wennsich der Regent der Regierungsgeschaffte ernstlichannimmt; so wird alles, worüber man in Cameral-sachen die Resolution des Regenten verlanget, aufhalb gebrochene Bogen Punctweise geschrieben; undder Monarch schreibt seinen Willen über jedenPunct gemeiniglich mit eigener Hand, aber kurzenWorten, dabey. Besonders wird es in den Angele-genheiten der Chatoulle also gehalten.
§. 621.
c) In der Anst Die dritte hauptsächlichste Bemühung des Regen-Mlfeinegenaüe muß auf eine genaue Richtigkeit und VerhütungRichtigkeit alles Unterschleifes, oder böser Practiken in dem Ca-!ung d^uu- meralwesen gerichtet seyn. Zu dem Ende muß auch««rschlrifts. in den größten Reichen eine allgemeine Cammer- undFinanz-Rechnung jährlich verfertiget werden; und derRegent muß sich die Mühe nicht verdrießen lassen,solche genau durchzugehen, und mit dem allgemeinenWirthschafts-Etat des nämlichen Jahres zusammenzu halten; wie er denn auch durch einen vertrautenBedienten Erinnerungen und Defecte darüber ma-chen lassen kann. Es wird auch in verschiedenem Be-trachte eine gute Wirkung haben, wenn er zuweilenunvermuthet in der Session der Cammcrcollegiorumerscheint, und die Geschäffte in seiner Gegenwart ab-handeln läßt. Ueberhaupt aber muß er auf die Auf-führung und die Redlichkeit seiner vornehmsten Fi-nanzbedienken aufmerksam seyn, besonders in Ansehungihres BezeugenS gegen die Unterthanen *). Dennin Ansehung des Betruges und des Unterschleifes gegenden Herrn, setze ich billig eine solche Finanzeinrichtung
voraus.