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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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692 Vonj Arbeiten beymCameralwesen

ist bey der Vielheit der Sachen schlechterdings un-möglich. Wie kann er also verhüten, daß seine Un-terschrift nicht gemisdrauchet wird; und daß manihin Sachen zur Unterschrift vorleget, von denen er' entweder gar nicht, oder nicht auf behörize undwahrhaftige Art unterrichtet ist. Man darf auchnicht zweifeln, daß nicht dergleichen Dinge öftersmit untergeschoben werden, zumal an Höfen, wo sichder Regent nicht viel um die Geschaffte bekümmert.Ja, ich weiß besondere Beyspiele solcher Unterschrif-ten, wo die Regenten sehr aufmerksam sind, und ih-ren Bedienten sehr auf die Finger sehen. Das batman aber gar nicht zn befürchten, wenn der Mini-ster oder der Präsident die Ausfertigungen unter-schreibt. Dieses wird von mehreren contrasigniret»und die Ausfertigung in wichtigen Dingen muß al-lemal mit der schriftlichen Resolution des Re. entenbestärket werden können. So gehen die Sachen inihrer Ordnung. Eine solche Verfassung ist am kai-serlichen Hofe; und sie ist gewiß sehr zu loben. DerKaiserinn Königinn Maj. unterschreiben in innernLandesangelegenheiten, außer den in das Land zu er-lassenden Edikten, wenig Sachen selbst, am allerwe-nigsten aber die Decrete, deren Unterschrift an an-dern Höfen dem Monarchen so viel Zeit'wegnimmt.So gar die Cammerherren-Decrete, deren Stellendoch etwas sagen wollen, werden nicht von der Mo-narchinn, sondern von dem Obristcammerer unter-schrieben.

§. 625.

-) Von der Wir kommen nunmehr auf die Arbeiten in denComn,er"colle" Cammercolkegiis; und hier sind zuförderst zweyerleys>lS. Unter- Sachen zu bemerken, die eigentlichen Cammerangele-Lainmer"-2" scheiten, und die Cammer-Justitzsachen. Die Cam-ßiksachen, liiid mercollegia müssen nicht nur die Gerichtsbarkeit überCcuncraiaiige" dw darzu gehörigen Bedienten haben; sondern, sielcgeiiheite». würden auch ihrem Endzwecke kerne vollkommene Ge-nüge leisten können, wenn ihnen nicht in Steuer- Zoll-Post-Forst- und andern dergleichen Sachen eine rich-terliche Erkänntniß zustünde. Denn wenn sie denAusspruch hierinnen den Iustihcollegiis überlassen soll-ten;