in und außer den Collegiis. 70z
und wenn dieser Mangel bey allen andern Gelegen-heiten verborgen werden könnte; so fallt er dochhier allzumerklich in die Augen-
H. 6z6.
Endlich kommen wir auf die dritte und letzte Artder bey dem Cameralwesen beschäffcigten Personen,nämlich auf die einzeln Bedienten, die hin und wiederim Lande bey den Regalien und andern Einkünftendeö Staats gebrauchet werden. Wir werden hierganz kurz seyn können, weil wir ihre vornehmsten Be-schäfftigungen und besonders die Maaßregeln darzuhin und wieder im ersten Buche beygebracht haben.Man kann diese einzeln Bedienten abermals in zweyer-ley Sorten eintheilen. Sie sind entweder dirigirendeoder untergebene Bediente. Unter den dirigirendenPersonen verstehe ich solche, die entweder der Verwal-tung eines Regals, oder einer gewissen Art der Ein-künfte und der Cameralgeschaffte überhaupt, oder dochin einem gewissen Kreise und Distrikte, oder bey wich-tigen Oeconomien und Werken vorstehen, als da sinddie Ober-und Forst-Meister, die Berghauptleuke undObrist-Bergmeister, die General- und Ober-Post«directores, die Landräthe, Oberaufseher und Oeconomie»inspectores bey den landesherrlichen Domainen unddergleichen mehr. Die andere Art aber sind ihreSubalternen, die hin und wieder die Geschäffte undBefehle ausrichten, und besondern kleinen Anstaltenund Werken vorstehen.
§. 6Z7.
Die dirigirenden Bedienten haben in ihren Bö«schäfftigungen und Arbeiten, in Ansehung der beson-dern Art und Abtheilung der Staatswirthschaft, dieihnen anvertrauet ist, auf alles dasjenige zu sehen,worauf der Regent, in Betracht der gesammkcn Wirth-schaft des Staats, sein Augenmerk zu richten hat.
Kurz,
;) Don de»Arbeit kinzcl«ner L micral-bedjc»«cir.Diese sind di«rigirende B»dienre undSubaltern«»
Don der Ar«bcit der dinqitrrndcn Lame»raldebiciittii.