in und außer den Collegiis. 705
besondern Verordnungen und Befehle, und ihre Be-stallungen und Instruktionen müssen ihnen hierinnmzur Richtschnur dienen. Nächst den Tabellen, Ex-trakten und andern dergleichen Vorstellungen, von demZustande der unter ihren Händen befindlichen Angele-genheiten, die sie wöchentlich, monatlich, vierteljährigund jährlich an ihre Obern einsenden müssen, worzu sieaber gemeiniglich die Muster empfangen, besteht ihrevornehmste Arbeit in den Berichten, die sie an dieCammercollcgia oder ihre Vorgesetzten erstatten müs-sen. Sie sind entweder ordentliche Berichte, die siezu gewissen bestimmten Zeiten über den Zustand derSachen einsenden müssen, oder es sind außerordent-liche Berichte. Diese letztem werden entweder durchausdrücklichen Befehl ihrer Obern über diese oder jenebesondern Umstände und Angelegenheiten erfordert,oder die Bedienten statten sie aus eigener Bewegungwegen außerordentlicher Vorfälle ab, darinnen sie Un-terricht und neue Verhaltungsbefehle nöthig haben,oder worinnen sie von dem Fortgange gewisser außer-ordentlichen Anstalten Nachricht geben. In allen die-sen Berichten kömmt es hauptsächlich auf eine geschick-^ te und natürliche Erzählung und Vorstellung der Sa-! che an, worinnen alle nothwendige Umstände beyge-^ bracht und wohl mit einander verbunden werden, ohneI in unnöthige Weitläufigkeiten zu gerathen. Wenndiese Berichte zugleich das eigene Gutachten und dieMeynung der Bedienten in sich enthalten sollen; so wird^ solches ausdrücklich anbefohlen, da sie denn ihr Gut»
> achten mit zureichenden Gründen unterstützen müssen.
! Außerdem dürfen sie sich nicht unterstehen, mit ihrem
> Rathe aufgezogen zu kommen, es sey denn, daß es diei außerordentlichen Vorfälle ihrer Natur nach erfordern,
. z.E. wenn ein Schade geschehen ist, der wieder ersetzet! und gut gemachet werden muß, wenn die Wirthschaft! oder die Anstalt ihren Fortgang haben soll. Es ver-
LameralWistensch. U TH. A y steht