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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Mn bernöthi.SknBehulfam'keiteincsCüM!iinssarii undden ceiiiimffa!rischcn Berichttcn.

708 Von Arbeiten beym Cameralwesm

alle Formalitäten und Feyerlichkeiten des bürgerlichenProcesses, nicht aber das Wesentliche eines rechtlichenVerfahrens außer Augen geseßet (§. 626.). Beson-ders muß über alles, was vorgeht, ein richtiges Pro-tocoll geführet werden; und dieses Protocoll ist auchin eigentlichen Cameralangelegenheiten schlechterdingsnothwendig, weil so wohl der commissarische Berichtdaraus erstattet, als das Verfahren des Commissarii,daß er seinem Commissorial oder besondern Instru-ction genau nachgelebet, daraus gerechtfertiget wer-den muß.

§. 641.

In der That kömmt alles Verfahren eines Com-missarii auf die Macht an, die ihm das Commifforialeund seine Jnftruction ertheilet; und die Gränzen, diedarinnen bestimmet sind, muß derselbe auf das genaue-ste beobachten. Wenn sich also die mindeste Schwie-rigkeit, oder ein besonderer Vorfall ereignet, auf wel-chen sich seine Gewalt nicht zu erstrecken scheint, oderwelchen die Committenten nicht haben voraus sehenkönnen; so muß er zuförderst Bericht erstatten, undBefehl erwarten, wenn er sich keiner Verantwortungaussehen will *). Diese Berichte sind überhaupt eineder wichtigsten kommissarischen Arbeiten. Sie sindnicht allein bey solchen unvermuthetcn Vorfällen nö-thig; sondern auch hauptsächlich bey Endigung derihm aufgetragenen Untersuchungen und Geschäffte.Ja, wenn die Commission langwierig ist, und zu gänz-licher Abhandlung gewisser Angelegenheiten niederge-setzet wird; so muß der CommissariuS von Zeit zu Zeitvon dem Zustande der Sachen Bericht erstatten. Allediese Berichte bestehen hauptsächlich in einer geschicktenErzählung der vorgegangenen Sachen, und der Vor-stellung des gegenwärtigen Zustandes derselben; be-nebst dem Anstichen um weitere Befehle. Seine ei-gene Meynung und Vorschläge darf der CommissariuS

niemals