Band 
Neunter Theil.
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146 X Abschnitt

und mit so rechtskräftigen Kennzeichen bcklerrJadrdund. der sind, als daß sie uns über diese Sacheeinen Zweifel zurücklassen sollten. Außer denActen, welche gerade von der Auclorüät un-serer Könige hergekommen sind, dergleichenwir von Ludwig dem jungen 1161, vonPhilipp August 1190, vom heiligen Ludwig1248 und 1269, von Philipp dem schönenrzO2 und iZ0Z, von Philipp von ValoisLZZ2 und IZZ4, von Karl vn 1447 und1452 , von Ludwig XI 146z und 1464 , vonKarlVlII 1498, von Ludwig XII 1499,00»Heinerich III 1580, von Heinerich IV 1608, und1609, von Ludwig Xlll 1629 und 1642 rc.haben, so könnten wir auch noch viele Bullen vonverschiedenen Päpsten anführen, welche das Nc»gale nicht weniger begünstigen, als die Befehle un-serer Könige. Gleichwie es aber unser Gegenstandnicht ist, diese Sache von dem Grunde auszu behandeln, so wird es genug seyn, wennwir die Akten der rechtkräftigsten Au toritäthier mit dem beständigsten Besitze vereinigen,um alles Gewölk zu zerstreuen.

Alles dieses war den Gelehrten , den Ge-. richtsobrigkeiten und der Geistlichkeit bekannt,als die Sache, wovon in diestm Abschnittedie Redejist, durch den Widerspruch zweenerBischöfe, und durch die Begünstigung, welchesie !cy dem Papste Jnnocens XI fanden,zum Ausbruche kam. Der Streit halte auch

das