Band 
Neunter Theil.
JPEG-Download
 

Die Sache von dem Regale. 147

^ baS Recht des Regales an sich selbst betracht xvntet nicht allein zum Gegenstände. Es war^^""^'auf allzu alte und gründliche Säulen gcsetzet,als daß man es hätte wagen sollen, selbes zuerschittern. Man stritt nicht wegen dem Grundedes Rechtes, sondern wegen der Ausdehnung,j welche der König selbem im Jahre 167z durchsein Edict gegeben hatte. Dieses Edikt dehnteauch das Regale über alle Kirchen des König-reiches aus, mit Ausnahme derjenigen, welchesich rechtfertigen konnten, daß sie die Befrey-! ung davon deßwegen erhalten harten, weil siegleichfalls etwas dafür geben oder thun mü«

! ßren. (cum lirulc» onerolo ) Der plate Be-sitz , so alt er auch gewesen war, konnte^ für keinen rechtmäßigen Titel gelten, weil1 das Regale, da es ein Vorzugsrecht der^ Krone ist, keine Verjährung annimmt. Die«

§ ses Edikt war Frucht einer langen und reifen, Ueberlegung, weil schon den raten April

1651 ein Befehl von dem Staatsrathe er-schienen ist, welcher sagte, daß in einer Zeitvon 6 Monathen die Erzbischöfe und Bischöfeder Provinzen, welche von dem Regale freyzu seyn behaupteten, ihre Briefe beybringensollten, auf welche sie ihre Befreyung grün-deten , und daß sie alle Beweise und Schrif-ten , wovon sie zur Unterstützung ihrer SacheGebrauch machen wollten, beylegen sollten.

Der Aufschub , welcher durch diesen Befehl auf6 Monathe zugestanden ward, wurde zu ver«

K 2 schie-