176 X Abschnitt
XVII wie sie es im Vergangenen so oft gethan hat-Jahr un , ^^d das künftighin nichts mehr vermö-gend seyn sollte, die Eimgkeir zu stören, wel»ehe für das Glück der bürgerlichen und geistli»chen Gesellschaft zwischen ihnen herrschen muß.Um den erftenGegenstand zu erfüllen, unter-zeichneten die Prälaten den Zten Febr. 1682einige Akte, vermög welcher sie in die Aus-dehnung des Regales willigten, und sich denEdikten des Königes unterwarfen, welche öf-fentlich bekannt gemacht, und bey den höch-sten Gerichtshöfen des Königreiches eingeschrie-ben worden sind, um in dieser Sache die Ge-rechtsame der Krone, und hauptsächlich jenesvon, 2 4sien Iän. dieses irrsten' Jahres zuhandhaben, und zu versichern. Durch diesesneue Edikt verbesserte der König in einigen'Punkten jenes von 167z, und setzte einigein demselben weggelassene hinzu. Der wesent-lichste und wichtigste von diesen Artikeln fürdie Erhaltung der geistlichen Auetorilär saget,daß keiner in allen Kathedral-und Kollegial-kirchen, Dekaneven, Archidekanaten, Theolo«galten, Penitenliarien und andern Benesicien,wovon die Besitzer das Recht haben inige Ge-richtsbarkeit oder geistliche Verrichtung auszu-üben , angenommen werden könne, wenn ernicht da» Alter, die Stufen, und andere vonden heiligen Canonen und Verordnungen desKönigreiches vorgeschriebene Fähigkeiten besitzt,im» daß alle diejenigen, welche kraft des Re-gals