1/8 X Abschnitt
XVII sah vor, baß die Grundsätze, welche man durchIahrdund-^^ ^miiche und rechtskräftige Erklärung ein«weyhen wollte, nicht weniger einem Papstemißfallen würden, der bisher das unbiegsam«ste Betragen, und einen Charakter bezeiget,der nicht fähig war von seinen einmal gemach«ten Schritten zurück zu gehen. Aber es warschon alles zwischen dem Hofe und den Prä«latcn abgeredet; die Parthie war genommen,man hatte die Form der entworfenen Er«klärung, und die Art, wie sie abgefasset seynsollte, regulieret; vielleicht sah man das Pon«tisikat Innocens XI für einen schicklichen Um«stand an, um dieses Vorhaben zu vollziehen.Sein Charakter, der nicht allerdings zur Aus«söhnung geneigt war, hatte die Sache so weitgetrieben, daß seine Unbiegsamkeir vorhineinschon alles dasjenige zu rechtfertigen schien,was man in Frankreich wider seine Unterneh»mungen thun konnte. Nebst diesem war erschon alt, und man glaubte, daß, wenn derStreich, den man in dem Sinne hatte, ge-schehen seyn würde, seine Nachfolger überkurz oder lang einen Vergleich einzugehen,und die Augen über eine Sache zuzuschließengenöthiget würden, welche sie unmöglich mehrhindern können würden. Nach allen diesenUeberlegungen entschloß sich die Versammlungeinmüthig die berufene Erklärung bekannt zumachen, welche von ihr über die geistlicheGewalt aufgesetzet worden ist: sie enthält vier
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