Band 
Zwölfter Theil. Vom Jahre 1610-1630.
Entstehung
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8o Geschichte von Frankreich

" schlagungen bey der allgemeinen Versammlung der Reichsstände nach ihrem Willen

l6l Z. zu lenken : so wendeten sie sich zu dem Parlement von Paris , und suchten daßelbedahin zu bringen, daß es eine Verbeßerung der Regierung verlangte. Die bestand!»gen und fortdauernden Zusammenkünfte dieses Collegiums machen, daß es beßer imStande ist , die Betreibung einer Sache fortzusetzen , als die Versammlungen derReichsstände, welche von keiner anhaltenden Dauer sind, sonder nach Verlauf einigerMonate auseinander gehen.

Versammlung Den acht und zwanzigsten März beschloß das Parlement i' ? , „ daß , mitdrS-artcnnlice.,, Genehmhaltung des Königs, die Prinzen, Herzoge, Pairs und Reichsbeamtcn,„ welche Sitz und Stimme bey der Gerichrsversammlung des Parlements hätten,„ und alsdenn zu Paris seyn würden, sollten eingeladen werden, in besagte Versamm»„ lung zu kommen , um, nebst dem Herrn Kanzler, und allen den versammleten», Kammern, die Vorschlage in Erwägung zu ziehen, welche man, zum Dienste„ des Königes , zur Erleichterung seiner Unterthanen und zum Wohl des Staat-,» thun würde. ,,

Die Königin fand sich, durch diesen Schluß, aufs äußerste beleidiget; manverbot den Prinzen, den Pairs, und den Reichsbeamtcn, sie sollten nicht in die Vcr»sammlungen des Parlements kommen , und Tags darauf wurde der Obcrfiscai undseine Nachgesetzten in das Louvre berufen. Der Kanzler redete mir ihnen von dem,am acht und zwanzigsten März abgefaßten Schluß, als von einem offenbaren frevcnt»lichen Eingrif wider die königliche Gewalt. Man hielt eine Rathsversammlung,in welcher beschloßen wurde, daß man dem Obcrfiscal und seinen Nachgesetzten Befehlertheilen sollte, dem Parlement vorzustellen, i.) daß, da der König zu Paris wäre,das Parlement keinen Entschluß in Absicht auf die Staatsgcschäfte faßen sollte, ohnevorher das Gutachten Sc. Majestät deßwegen vernommen zu haben. 2 .) Daß mandem Könige, als der nunmehro mündig wäre, nicht weniger Ehrerbietung, als seinenVorführern, erweisen müßte. z.) Daß die Prinzen, Herzoge, Pairs und Reichs»beamten auf keine andere Art, als durch einen offenen Brief des Königs zusammenberuffen werden könnten, weil solche Zusammenberuffung als eine oberhcrrliche Hand»lung anzusehen wäre, die niemand, als nur dem Könige allein, zustünde.

Man befahl ihnen zu gleicher Zeit, sie sollten dem Könige den Parlements»schluß und das Protocoll der Berathfchlagungen überbringen. Der Obcrfiscal, nebstseinen Nachgesetzten, machten anfangs einige Schwierigkeit, diesen Auftrag über sichzu nehmen. Sie stellten vor, baß sie dadurch alles das Ansehen bey dem Parlementvcrliehren würden, an deßcn Erhaltung ihnen, um des Königes selbst willen, und zurBeförderung seines Dienstes, so viel gelegen wäre. Allein sie bekamen so gemcßeneBefehle, daß sie glaubten, sie könnten nicht umhin, zu gehorchen.

Sie statteten bey dem Parlement Bericht ab von dem , was in dem louvrevorgegangen war, und dieses Collegium trug ihnen auf, dem Könige den Schluß,den er begehret hatte, zu überbringen, und seine Majestät zu versichern , daß esdie Zusammenberuffung, worüber Dieselbe sich bcschwerete, nicht änderst , als mitIhrer Genehmhaltung und in so fern selbige Ihr angenehm seyn würde, zu veran»stalten verlanget hätte. Der König schien über diese Versicherung zufrieden zuseyn, uud nachdem er den Schluß, den der Obcrfiscal und seine Nachgesetztenihm überreichten, bekommen hatte, so sagte er zu ihnen , daß er solchen in seinemRath wollte untersuchen laßen.

Die

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