Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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zbL Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

Die Paragraph! der Herzog von Cray rc. was die Streitigkeit Nassau-Segen rc.denen Grafen zu Naffau-Sarbrück rc. das Hauauische Hauß rc. Johann Albrecht Grafvon Solms rc. wie auch; es soll wieder erstattet werden das Hauß Solms rc. die Gra-fen von Isenburg rc. die Rheingrafen rc. die Witwe Herrn Ernst Grafen zu Sayn rc.das Schloß und Grafschafft Falkenstein rc. Es soll auch das Hauß Waldeck rcstitui,ret werden rc. Ioachimus Ernestus Graf von Osttingen rc. Item das HohenlohischeHauß rc. Fcidericus Ludovicus rc. Ferdinandus Carolas rc. Das Erbachische Hauß rc.Die Wittwe und Erben des Grafens von Vraudensteiu rc. Baron Paulus Keveuhül-ler rc- Die sollen hier eben mit gleichen Worten, als deutlich gesetzt, verstanden wer»den, wie sie in dem kaiserlich schwedischen Instrument abgefaßet.

Alle eonrraÄe, psrmuraricmes, obli^arionos und Verschreibungen, ssReichsständen oder Unterthanen mit Kriegsgcwalt und Unrecht unzuläßiger Weise alugedrungen (weßen in lpecio die Stadt Wcißcnburg am Rhein, Landau) Nördlingen,Heilbron und viel andere sich beklagt) deßgleichcn alle solchermaaßen erkauffte und ccdirteaLtionss, sollen dergestalt abgethan und annihilirt seyn, daß niemand deswegen fernergerichtliche Klage mag anstellen noch damit gehöret werden.

So aber auch ein Schuldner seine ausgegebene Vcrsihrcibun^ seinem Crediten,mittelst ebenmäßiger Gewalt und Furcht cptorquiret hätte, soll er dleselbige mit Vorbe-halt ordentlichen Rechtens von sich wiederum aushändigen. Wären aber ab Sekten ein-der ander kriegenden Theils, Kauff-oder Vcrkauffschulden, jährliche Hebungen, oderwie es Namen haben mag, aus Feindseligkeit wider die CreditoreS, mittelst ebenmäßi-ger Kriegsgewalt extorquiret , so sollen wieder die Schuldner, welche eine warhasstcGewaltthätigkeit und wirkliche Zahlung dazwischen gekommen zu seyn, anziehen / undsistches zu erweißen sich erbiethen, keine Executionöproceße ertheilet werden, es seydann, daß die EpceptioneS durch vorhergehende völlige Erkänntniß der Sachen cnt»schlichtet. Der Proceß aber, so hierüber angestellet, von der Zeit des publickrten Frie,den an d innerhalb zwey Jahren Frist ge-chloßen werden, bey Straft eines ewigenStillschweigens, welche den halßstarrigen Schuldnern soll auferleget werden. Und sol-len dißfalls alle ergangene Proceß« fürgekauftne Handlungen und Verheißungen, wel-che deren Restitution halber ein Theil dem andern möchte gethan haben, oder zu thununzuläßiger Manier gezwungen seyn, gänzlich von keinen Würden seyn. Jedoch wer-ben hievon ausgeschieden, diejenige Geldsummen, welche einer für dem andern in äus-sersten Nöthen, und zu Abwendung gegenwärtigen großem Unheils, gutherziger In,tention und Gemüths, hergeschoßen und bezahlet.

Gerichtliche Sprüche und Urtheile zur Zeit des Kriegs in bloßen weltlichen Sa-chen publiciret, wo nicht die Unrichtigkeit und Mangel des Proceßes offenbar und klarist, oder alsbalden kan erwiesen werden, sollen zwar nicht ganz für ungültig geachtet,deren Krafft und Wirkung, jedoch bis die gerichtliche (wcß Endes der beschwerdeTheil innerhalb sechs Monath nach geschkoßenem Frieden die Revision zu bitten) vorund bey gehörendem Gerichte live mocic, orämario, livs Lxrraorciinanc), wie Her-kommens ist im Reiche, revidicet, billigmäßig crwogen, und also die berechtc Urtheileentweder bestätiget, oder auch die Nullitätder ausgesprochenen gänzlich rescindirek undzerrißen werden.

So auch etliche Reichs-oder andere gemeine Lehen von Anno s6ig. etwa nichtrmsviret, oder die gewöhnliche Lehcnspflicht davon nicht erstattet, soll daßelbe niemandverfänglich noch schädlich senil / sondern die Zeit renovirender Investitur,, vom. Tagedes publickrten Friedens ansahen.

Endlich