Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv. zbz

Endlich sollen alle und jede, sowohl Kriegsefficier und Soldaten, als Rätheund Bediente geist« und weltliche, weß Namen oder Standes die seyn, so da einemoder andern Theil, oder deren Alliieren und Adhärenten in oder außerhalb Krieges be-dient gewesen, vorn Höchsten bis zu dem Niedrigsten, und wiederum vom Niedrigste«bis zum Höchsten, ohne einigen Unterscheid oder Ansnchm mit Weib, Kind, Erben,Nachkommen und Dienern, sowohl ihre Person als Güter, Leben, Leumulh, Ehre,geist-und weltliche Freyheit, Rechte und Privilegien betreffend, in den Stand, wor-inn sie vor Zeit jetziger Kriege gewesen, oder Rcchtcnshalber hatten seyn sollen, vonSeiten beeder kriegenden Theil rrftituiret, und ihrem Leib noch Gütern kein Präjuditzzugefüget, keine Klage Livri oder t^nminal gegen sie angestellet, vielweniger sie miteiniger Straffe, Schaden oder Nachtheil, unter was Schein es auch, seyn möchte, be,schweret werden. Und biß zwar alles soll feinen vollkommenen Effect und Wirkung beydenen, und anfalle die, so kaiserliche Majestät und des Hauses Oesterreich Untcrtha,neu und Baßallen nicht seynd.

Diejenige aber, welche des Kaisers und des Hauses Oesterreichs Unterthanenund erbliche Lchensleute seynd, sollen sich frischer Amnestia, zu erfreuen haben, so vieldie Personen, deroselben Lebe», Nahme Fam und Ehre belangt: sollen auch wiederumeinen freyen Zu «und Eintritt haben, in ihr voriges Vaterland: jedoch also, daß sieden Gesetzen des Vaterlandes, der Reiche und Landen gemäß sich zu verhalten, solle«verbunden seyn.

Was aber deroselben Güter anlanget, wann dieselbe ehe und bevor sie an derKrone Frankreich oder Schweden Seiten getreten, seynd consisciret, oder auf eine an-dere Weise ihnen seynd abgenommen werden. Ob wohl die schwedische Gevollmächtig-ten lang und viel angehalten, daß denselben auch dieselbe ihre Güter möchten wiedereingeräumet werden, jedoch weilen Ihrer kaiserliche Majestät nicht hat können vorge-schrieben , noch wegen der kaiserlichen Legaten beständigen Contradütion die Sache än-derst geschlichtet werden, und derentwegen den Krieg langer fortzusetzen, zu des Reich-Schaden, den Standen für rathsam zu sey«, nicht vorgekommen, so sollen solche Gü-ter, als vcrlohren, den jetzigen Besitzern verbleiben. Diejenigen Güter aber, welchehernach um der Ursachen willen, daß ihre Erbherrn auf die französische oder schwedischeSeiten getreten, und wider den Kaiser und das Hauß Oesterreich gefochten, seynd weg-genommen worden, dieselbe sollen, wie sie anjetzo beschaffen und zu finden, jedoch oh-ne Erstattung der Kosten und genoßenen Früchte und beschehenen Abnutzungen, oder er-littenen Schadens, wieder erstattet werden.

Im übrigen soll in Böhmen und allen andern kaiserlichen Erblinden denen Augs,burgischer Confcßion zugethanen Unterthanen, Creditoren, oder deren Erben, zu ih-ren Privatpratenstonen, so sie derselben etliche haben, und derentwegen Klage anstelle«und verfolgen, Recht und Gerechtigkeit, gleich sowohl, als den Katholischen ohne ei-nigen Respect administrirct werden.

Von jetztbcsagtcr allgemeinen Restitution aber werden ausgenommen, diejenige,die ihrer Eigenschafft nach an sich selbst nicht restituirlich, die da beweglich, und sichselbsten bewegende Haabe, genoßene Früchte, oder was auf Befehl eines oder des an-dern kriegenden Theils umkommen, oder abgebrochen, oder um allgemeiner Sicherheithalben in einen fremden Gebrauch verwandelt worden, als da seynd allgemeine oderPrivatgebände, geistliche und weltliche, wie auch allgemeine oder privat depositen Sa-chen, die in A rschung des Friedens, rechtmäßiger Weise verkaufst, oder aus freyemWillen verschenket seyn.

(B) 2 Die-