Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv.

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sachten, bekümmert noch verunruhigt worden. Über alle diese gemeldte Stück wirdSc. Allerchristlichste Majestät sowohl dem gemelkten Prinzen, als seinen Anverwand»ken, Dienern, Freunde», Anhängern und Haußgcnoßen, sie seyen geist - oder welkelich / alle nothwendige öffentliche Briefe , die das abgemelkte in sich begrciffcn / inguter Form laßen ausfertige»: welche öffentliche Briefe ihnen sollen eingehändigetwerde»/ wann§dcr gemeldte Prinz seines Theils wird vollbracht haben/ was in dendreyen Artikeln 80. jj l. und 82. dieser gegenwärtigen Handlung stehet und begrif-fen ist.

88-) Nach Gleichförmigkeit und Innhalt/ welcher in dem 84- Artikel dieser ge. Spanien willgenwärtÜM Tratten stehet/ dadurch Se. Allerchristlichste Majestät sich verbindet/ dem Aesatzung

zemelsten Prinzen von Condee und dem gesagten Herzog von Enguien seinem Sohn ^

die Gouvernements und Verwaltungen / und die Chargen und Ehrenämter / die dar»innen specificirt worden / zu geben / hat Se. Catholische Majestät auch seines Theilsversprochen und sich verpflichtet auf königliche Treue und Wort / die spanische Besä»tznng, die in der Stadt und Festung oder Schloß Gül'ch liegt/ wie auch andere Völ-ker/ die erst neulich mögen hineingekommen sey»/ die Besatzung zu verstärken / aus dcr gc-melsren Stadt und Schloß Gülich laßen ausziehen / hergegen in der gesagten Stadtund Festung hinterlaßen alle Canonen / so das Wappen des Haußcs Eleve oder Gü-lich haben / oder ihmc haben angehöret: Was aber die übrige Stuck / Waffen,

KriegZrüstung und Instrumenten des Kriegs belanget/ welche Se. gemeldte Majestätin der Stadt und Schloß Gülich Hot/ dicselbige sollen laßen herausführen/ und alsdannsollte die Stadt / Festung und Schloß Gülich dem Herzog von Neuburg überlaßen;oder denjenigen / die von ihm befehligt seyn / solche eben in der Qualität und Beschaf-fenheit/ als er die Besitzung des Sm.-ts Gülich hat/ anzunehmen und zu empfangen;doch soll gedachter Herzog Se. Catholische» Majestät elnen schriftlichen Schein in gu-ter Form/ der mit seiner Hand unterschrieben / zum Begnügen Sr. Catholische» Ma-jestät einhändigen/ darinnen er sich verpflichtet, daß er gemeldte Stadt, Festung oderSchloß nicht könne verkauffen, verankern noch verpfänden, keinem einigen Menschen,noch irgcnds einigem Fürsten, noch Particukarpcrloncn , und daß er darein keine eini-ge andere Besitzung lege noch bestelle, als von seinen eigenen Leuten: Wie auch daßer Sr. Catholishen Majestät, wann sie deßen benökhiget, den Dnrchzng seiner Völ-ker wolle erlauben, es sey gleich durch die Stadt, oder das Land Gülich; jedoch daßSe. gemeldte Majestät die Unkosten des Durchzngs seiner ^Völker zahle, welche Durch»züg geschehen sollen, nach angestellten Tagreisen , und rechtmäßigen Märschen , alsodaß sie sich nicht sollen in dem Land aushalten; und mag der gemeldte Herzog in derglei-chen Begebenheiten die nothwendige Verhütungen zur Versicherung der gemelktenStadt und Schloß nehmen, so gut er kann. Und im Fall , daß der gemelkte Herzogsollte dasjenige, worzu er sich verpflichtet, nicht vollführen, sowohl daß er nichts sollveräusecn, als daß er keine einige andere Besatzung in die gemeldte Stadt und Schloßlege, als seine eigene, oder daß er keinen Durchzuq Sr. CKtholischcn Majestät Völ-ker wollte geben, ob sie es gleich bezahle; so verspricht der Allerchristlichste König beydem Wort der königlichen Treue, daß er dem gemeldten Herzog nicht wolle beystchcn,weder mit Geld noch Volk, noch auf keine andere Weiß, noch vor sich slbstcn, nochdurch andere Personen, solches gesägte Contraventioncn und Verletzungen zuvertheidigen, sondern daß er im Gegentheil vielmehr seine Macht wolle hergeben,wann es vonnöthen ist, damit alles dasjenige, was oben gesagt worden, vollführetwerde.