Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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42r Sammlung der vornehmsten FricdenSschlüße

zahlen soll, und daß vor den Preiß und Werth -ex Güter und Herrschaften Kerpi»und Lommersein, sammt den Steurnund Zöllen, und angehörigen Rechten der gemeldtenGüter, welche die gesagte Herzoginn vonSr. Catholischen Majestät acquirirt und erwor,den hat, laut der öffentliche» brieflichen Urkund Sr. gedachten Majestät vom zweytenIunii 164-. auf welcher Güter Besitz die gemcldte Dame durch die Minister Sr. Ca»tholischen Majestät aus Anlaß diese- Kriegs ist getrieben worden, und Se. gemeldteMajestät davon andere Verordnung zum Guten des Churfürsten von Kölln gethanhat: Und soll gedachte Zahlung der fünfund funfzigtausend Philippe», zu zehen Realein Stuck, von Sr- Catholischen Majestät der gemeldten Dame de Chevreuse inzweyen Terminen geschehen, der erste in sechs Monathen von dem Tag an zu rech,nen, da diese gegenwärtige sind datirt: Dar übrige in sechs Monathen, also daß ineinem Jahr sie die ganze Summe möge empfangen haben.

Krteq-aefsnae. i O5.) Alle lm Krieg Gefangene, weß Stands und Volks sie seyn, dle beyder-ne solle« vh»"seitS noch sind in Verhaftung, sollen auf freyen Fußgestellet werden, doch daß sie ihrelaLon'm" Unkosten, und was sie sonsten möchten schuldig seyn, zahlen; sie sollen aber nicht ver-'«„k« weroe«. einiges Ranziongeld zu zahlen, wo sie es nicht mögen haben eingangcn, und

zugesagt haben, in welchem Fall die Verträge, so Hierüber vor diesem Tag sind gemachtworden, sollen nach ihrer Form und Innhalt vollstrecket werden.

Wie auch die 107.) Alle andere Gefangene und Unterthanen der gemelkten Könige, welcheaufiMWaicna. durch das Unglück des Kriegs möchten auf den Galeren Ihrer Catholischen Majestätseyn angehalten worden, sollen geschwind erlediget, und ohne einige Langsamkeit, umwelcher Ursach und Gelegenheit es senn mag, aus freyen Fuß gestellet seyn ; also daßman ihnen nichts wegen ihrer Ranzivn und Unkosten anfodern könne; wie auch allefranzösische Soldaten, weiche als Gefangene sich möchten in den Plätzen, die Se. Ca,tholische Majestät an den afrikanischen Küsten besitzet, angehalten befinden, auf glci,che Weiß frey gelaßen werden , also daß man ihnen, wie gesagt ist, nichts möge wx,gen ihrer Ranzivn oder Z-hrung anfordern.

Der vervmlschx rc-F ) Durch Vermittelung der gänzlichen Beobachtung alles desjenigen, soTraetat soühj,« eben gemeldtet, so ist übereingekommen und verglichen worden, daß der Friedenstractatbma jm Jahr 1598- zu Verzins gemacht, durch die gemeldte Gevvllmachtigten, in allen

' ^ ' Puncten, als wenn er von Wort zu Wort wäre einverleibet worden , von neuem

bekräftiget und bewilliget werde, also daß nicht «in einiges Ding in demjenigen nochln den andern vorhergehenden verändert worden, welche Traktaten alle ganz, wiesie seyn gemacht worden, verbleiben , in allen denjenigen Stücken, denen durch diesegegenwärtige Handlung nichts ist derogiret noch benommen.

Und vollends 109.) Und was anbelanget die Sachen, welche im gemeldten Tractat 1598- und«wquirt wer« im vorhergehenden, der im Jahr 1^9. gemacht worden, begriffen seyn , welche nichtden. „ach Innhalt, und wie darinnen stehet, sind vollführet worden, soll derosclben Ball-

führung noch geschehen und verrichtet werden , indem was noch zur Vollstreckung hin,tcrstellig verblieben : Und zu diesem End sollen beyderseits Commißarken binnen zweyenMonathen verordnet werden, mit genügsamer Gewalt, sich mit eineinander in wäh,render Zeit «nd Aufschub, den sie mit gesammter Bewilligung eingehen werden, kn al,leu Dingen, die noch zu vollführen werden übrig seyn, zu vergleichen, sowohl wasanbelangct das Intercß« der gemeldten Könige, als wegen desjenigen, so die Gemei,ne und einen ieden Unterthanen insonderheit bctrift, welche auf einer oder der andernSeite etwas werden haben zu fodem oder zu klagen.

n v.) Die