Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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4zr Sammlung der vornehmsten Friedensschluß«

14.) So etwa«» durch Unwißenhek , oder einige andere nachläßige Beobach-tung, diesen gegenwärtigen Tractaten , von Seiten hochgemeldtcr Ihro königliche»Majestät ober besagten Herren Generalstaaten oder deren Succeßoren nicht völlig nach,gelebet werden möchte, so soll doch düser getroffener Friedensschluß, nichts destowenl»ger in seinen völligen Kräften «»verrückt verbleiben , und dadurch keine Ruptur derFreundschaft und guten Vertrauens, veranläßet werden: Sondern es soll, denen be,gebenen Mißvrrständnißen und Wderwartigkeitm aufs eilfertigste zuvorgekommen,und dieselbe ersetzet; und daferne solche von einigem Patticnlier-Unterthanen herrühre»möchte», dieselbe absonderlich abgestraft werde« sollen.

i t.) Und um die Commercien und Freundschaft, zwischen denen Unterthanenhochgemeldtes Königes, und denen besagter Herren Gencralstaaten der vereinigten nie«berländischen Provinzen, in desto beßere Verfichernng zu setzen; so ist einhällich be-schloßen und vereinbahret worden, daß bey etwami begebener Ruptur zwischen der Kro,ne Frankreich und gemeldten Herrn Generalstaaten der vereinigten Provinzen, (welchesGOtt gnädig verhüte» wolle) jedesmahl sechs Wochen Zeit, nach geschehener Ruptur,denen Unterthanen eines oder andern Theils gegeben werden soll, um sich in ermcldterZeit, mit ihrem Angehörigen, wegzugeben und daßelbe zu verführen, wohin es ihnengut dünken wird, welches ihnen zu thun frey und zugelaßen seyn soll , wie auch ihreGüter und Mobilien in aller sicherer Freyheit;« verfuhren oder zu verkauften, wor,innen weder Eintrag oder Behindcrniß geschehen, oder einige Abnahme, währenderZeit-er sechs Wochen sürgenommcn , viel weniger einige Arrestirung ihrer Personen,verhänget und zugelaßen seyn soll.

16. ) Die Angelegenheiten und das Inteteßc des Herrn Prinzen von Oranic»betreffende, davon ist beschloßen, und dieses Tages absonderliche Acta abgehandelt wor-den , welche und derer ganzer Innhalt, ihren Effect erreichen und confirmirct, auchin begriffener Form, dem darinnen Mthaltenen Tenor nach, nicht weniger oder mehr,als wann solche Puncten genexalilcr, oder ein jeder absonderlich, von Wort zu Wort,diesen gegenwärtigen Tractaten mit inscriret wären, vollzogen werden sollen.

17. ) Und gleichwie Ihro Königliche Majestät und die Generalstaaten die großeBemühung , welche der Konig von Großbritannien, durch seine geführte Rath,schlägt, zu Beförderung des .gemeinen Bestens, um daßelbe in stille Ruhe zu fetzen,-hnabläßig angewandt hat, zu erkennen haben ; so ist sowohl von einem als anderemTheil beschloßen und vereiniget worden, daß hochgemcldte Engländifche Majestät nebstderen Königreichen, in diesen gegenwärtigen Friedensschluß in bester Form, als sol-ches geschehen kann und mag, mit begriffen seyn soll.

18. ) In diesem gegenwärtigen Friedenstractat und Allianz, sollen mit begriffenund mit eingeschloßey seyn, von Selten des Allerchristlichsten Königes, der Königvon Schweden, der Herzog von Holstein, der Bischofs von Straßburg, und FürstWilhelm von Fürstwberg, als Mitintereßirtcn dieses gegenwärtige« Krieges : Undüber dem sollen mit darinnen versaßet und begriffen seyn, wann sie mit begriffen seynwollen, der Fürst und die Krone von Portugal!, die Republik Venedig, der Herzogvon Savoyen, die dreizehn Cairtous der schweitzerischen Lige und derselben Alliirte, derChurfürst von Bayern, der Herzog Johann Friedrich von Hannover, und alle Könige.und Potentaten, Fürsten und Stände, Städte, und Particulier,Personen, welche«

allen Ihro Allerchristlichste Majestät auf ihr ansuchendes Begehren , den Embegriff ütdie Tractaten, an seiner Seiten verwilliget und gehalten haben will.

19.) Und