Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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4Z4 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

IV.

Jnnhalt der Artikel

des zwischen Ludwig XlV. König in Frankreich und Carl H. König in

Spanien, zu Nimwcgen den 17. September 1678. geschloßenen Friedens.

i.) soll zwischen beyden Königen und ihren Nachkommen ein aufrichtiger und be,^ ständiger Friede seyn.

2.) Alle Feindseligkeiten sollen aufhören.

z.) Alle Mißverständuiße, so in diesem Kriege vorgegangen, sollen vergeßen seyn,«nd ihrer nicht mehr gedacht werden.

4.) Frankreich soll, so baid die Ratifikationen ausgewechselt worden, an Spa-nien abtreten: Charleroy, Bings, Ath, Audcnarde und Cortrick, mit allen Depen-dentien und Zugehörungen, wie solche Spanien Anno 1667. beseße« , ausgenommenConde, und den Bezirk von Menee.

<;.) Verbindet sich der Allerchristlichste König, dem Catholischcn Könige, gleichnach geschehener Auswechslung der Ratifikationen, wieder einzuhändigen: Die Stadt«nd das Herzogthum Limburg mit allen Zugehörungen, das Land von Wacs; die Stadtund das Schloß Gent, gleichfalls mit allen Zugehörungen; die Schanze Rodenhauß;die Stadt und Vestung Leuwe; die Stadt und Vestung St. Gilain, und Puicerdain Catalonien, mit allen Dependentien.

6. ) Sollen jetzt bemeldte Oerter, Städte und Vesiungen, vermittelst gegen»rvärtiger Friedenshandlung, Sr. Catholischcn Majestät und Dero Erben und Nachfol-gern, unwiderruflich und zu ewigen Zeiten verbleiben.

7. ) Sollen alle auf beyden Seiten, bis auf den Tag der Friedenspublication,eingenommene Städte, Vesiungen, Schanzen und Schlößer, wiederum abgetretenwerden.

z.) Solche Abtretung soll ohne eine Demslition oder Schlriffung der Fortrfica,«ionen geschehen.

9.) Es soll alle-, was gerichtlich ausgesprochen und erörtert worden, seineWirkung erreichen.

Es sollen die West-und Ostwerts gelegenen Schleußet, der Stadt Nieu,port und die Schanze Vierbont, am Ende der Westschleußen, bey dem Munde desNieuportifchen Hafens liegend, und ein Theil deßclbigen vom neuen Damm auf derOfischleuße gebauet, samt dem übrigen Theile besagten Havens, sowohl als die Stadtselber, Sr. Catholischen Majestät verbleiben.

^ ii.) Hingegen soll der König in Frankreich behalten und genießen die freye Graf-schaft Burgund, samt denen dazu gehörigen Städten, Vesiungen und Landen, worumter auch die Stadt Bisanz mit ihrem Bezirk, begriffen seyn solle, wie ingleichen Va-lencienne, Bouchain, Conde, mit allen ihren Zugehörungen, Cammerich und Cambre-sis, Aire, St. Omer, Ppern, samt ihrer Bogtey Warwick, worunter an der LiSPaperingen, Vaillcul, Cassel,. Bruvay und Manöeuge, mit ihren Zugehörungen.

r 2.) Gemeldte Grafschafft Burgund, samt denen dazu gehörigen Städten, Ve«fiungen und Landen) wie auch aüe'andere obverzeichnete Orte, werden der KroneFrankreich, samt allen ihren Gerechtigkeiten, ohne einige Auönahm überlaßen.

rz.) Hai