Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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440 Sammlung der vornehmsten Fricdensschlüße

doch ausgenommen die, in nachfolgenden Articuln enthaltene und erklärte Verände-rungen.

, z.) Die Stadt Nancy samt ihren Bann Md Gerechtigkeit solle ewiglich derKrone Frankreich uniret und einverleibt verbleiben, also und dergestalt, daß solcheStadt die Allerchristlichste Königl. Majestät/ derselben Erben und Nachkommen mit allerOberherrlichkeit und höchster Bothmäßigkeit, auch Eigenthumsrechten besitzen solle. Zudieseni Ziel und Ende überzieht und versetzet crmeldtcr Herzog von Lothringen, sowohlfür sich , als seine Erben und Nachkommen, auf ewiglich höchstbesagtem Könige, des-sen Erben und Nachkommen, alle Rechte ohne einige Bedingung oder Vorenthaltungder Eigenschafft oder Höchsten Oberherrlichkeit, alle Präcminenz und Vorzüge, welchedem Herrn Herzoge an vorbcdeute Stadt Nancy gebühret haben oder harten gebührenkönnen: daran nicht hindern sollen einig Gesetz, Gewohnheit, Gebot, Satz, Ordnun-gen und Verträge, so hierwider getroffen worden, als denen, wie auch den Verzichts-Clausuln durch gegenwärtigen Tractat alle Krafft benommen und entzogen ist.

14.) Damit auch zwischen obbcsagter Stadt Nancy und anderer obbesagter Kro,ne Frankreich untergebene Herrfchafften eine freye Gemeinschafft , und leichterer Durch,zug des französischen Volks seyn möge, werden die von dem Allerchristlichsten Königeund vorbesagtem Herzog zu ernennenden Commißarien gewiße Wege, so eine halbelothringische Meile in der Breite enthalten sollen, auszeichnen, den ersten, welcher vonSt. Disidier bis nach Nancy; den andern so voll Nancy ins Elsaß; den drik,ten, welcher ebenmäßig von dieser Stadt Nancy an, bis nach Bisanz in der GrafschafstBurgund, endlich den vierten so von Nancy nach Metz gehet und führet; doch alsodaß die Auszeichnung vorbcsagter Wege nicht anders geschehen solle, als es in Aus-zeichnung der dem Allerchristlichsten Könige von weiland Herzog Carln Anno i6üi.überlaßene Wege geschehen und gehalten worden ist.

i z.) Alle und obbesagtermaaßen auszuzeichnende Oerter, Flecken, Dörfer,Lande insgemein mit ihren Zugchörungen, so zwischen diesem eine halbe Meile breitemWege liegen, sollen mir allem sowohl höchster Bothmäßigkeit, als Eigenthnmörechren,allermaaßen solche vor diesem Tractat vorernannter Herzog und deßen Vorfahren ge,noßen haben, der Allerchristlichsten Königl. Majestät an-und zugehören, doch also, daßfalls besagter Oerter Bann und Zugehör sich über die Breite dieser halben Meile er-strecken , all solches, was sich über die von dem Commißarius gesetzte Gränzen erstre,cken wird, besagtem Herzog, seinen Erben und Nachfolgern, nur aller Oberherrlich-keit, höchstem Gewalt und Eigcmhumsrecht, wie zuvor verbleiben solle.

16.) Die Stadt und Amt Longwick solle mit ihrer An-und Zugehör, aller Ober-herrlichkeit, höchstem Gebiet und Eigenthum dem hochermeldtem Allerchristlichsten Kö-nig, deßen Erben und Nachfolgern verbleiben, und obermeldter Herzog, deßen Erbenund Nachfolger inskünftig kein Recht mehr dazu haben oder fordern können; sonderndie Allerchristlichste Majestät wird gegen Vertausch <- und Abwechslung besagter Stadtund Amts ermeldtem Herzoge ein anders in denen dreyen Bißthümern, gleicher Weite,Werth und Würde gelegenes Amt übergeben, wie sich eben selbige Commißarir darüberauf gut Treu und Glauben vergleichen werden, und solches von dem AllerchristlichstemKönige an erwähnten Herzog abgetretenes Amt, solle sowohl der Herzog selbst, alsseine Erbeu und Nachkommen mit aller Oberbothmäßigkeit, höchstem Gewalt und Ei-genthumSrechten auf ewig genießen.

I7-) Es