Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv. 44,1

r?-) Es übergiebtt und versetzet auch Hinwiederum die Allerchristlichste Königll-che Majestät für sich und die Krone Frankreich, anstatt und zu einer Wiedervergcltungbedeutet Stadt Nancy, an ermeldten Herzogen, besten Erben und Nachkommen, dieOberherrlichkeit, höchstes Gebiet und Eigenthum der .Stadt Tust und deren Borstädte,mit allen andern Rechten, absonderlich das ?rse,o»»Lriv surir parronaruz oder vor»rheiligen Vorzugsrecht, so der Krone Frankreich in ermeldter Stadt Tüll und derenVorstädten, auch ganzen Ban» gebühret hat , oder hätte gebühren können; alsound dergestalt , daß vorernandter Herzog, seine Erben und Nachfolger bastelebige alles, ohne einige Ausnahm oder Vorenthaltung, vollkommen genießen sol,1 r , ungehindert aller zuwider faustenden Gesetze, Gewohnheiten, Satzung, Ordnumgen und Verträge , deren aller, wie der gebräuchlichen Verzichts - Clausuln, sich derAilerchristkiche König, durch gegenwärtiges Instrument, ausdrücklich verziehen undbegeben hat.

iz.) Wann jedoch der Stadt Tüll Bann geringer Weite oder Werths wäre,als der Stadt Nancy Bann, soll solches dein Herrn Herzogen gut gcmachct werden,«ls 0 / baß Herder Städte Bann gleicher Weite und Werths seyen.

19. ) Der Allerchristlichste König wird remmcireu, wie er dann durch gegen,wattigen Tractat renunciret, absagt und vcrgicbt vor sich, seine Erben und Nachfol-ger zu Händen des Römischen Pabsts das Recht einen Bischof zu Tüll zu ernenne«und vorzustellen, welches Ihme von weyiand Pabst Elemente IX. verliehen worden,also daß vorbesagtem Herzoge frey stehet, zu Erhaltung deßelbev bey dem ApostolischenStuhl feine Zuflucht zu nehmen.

20. ) Überdieß ist man auch einig worden, daß erwähnte« Herrn Herzogen kei-neswegs erlaubt seyn solle, einige Veränderung in denen geistlichen Beneficien, welch«von Ihrer Aller christlichsten Majestät'bis auf den Tag dieses gegcluvättigen TractatSvergebe« und verliehen worden, vorzunehmen, sondern es sollen diejenigen , denen sieverliehen sind , in ruhiger Poßeß und Geniesung besagter Beneficien verbleien , alsodaß ermeldter Herzog dieselbe auf keim Weiße kränken, «och ihrer Posteßion berau-ben könne.

2 t.) Es ist ferner geschloßen worden, daß alle durch den Rath, Richter undandere Bediente des Allerchristlichsien Königes, sowohl zwischen einem Unterthanen be-deuten Herzogthums Lochringen und Bar als auch andern, zur Zeit als solche unter derBeherrschung vorbesagten Allerchristlichsten Königes gewesen , erläuterte Proceßurtheilund gefällte Dccreta, in denen zu End gebrachten Streitsachen und Handlungen Stattfinden, auch völlig und gänzliche Wirkung haben sollen , nicht änderst , als wann derAllerchristlichste Ksm'g Herr und Besitzer bedeuter Provinzen verblieben wäre, undwird nicht frey stehen, ermeldts-Decrete und Urtheil im Zweifel zu ziehen, zu vernich,ten und zu verhindern. Es wird zwar dene», Partheyen erlaubt seyn, nach Ordnung,Maaß der Constituckon und Gesetzen, ihr Heil durch Revision der Acten zu suchen;inzwischen jedoch sollen die Urtheile bey ihren Kräften und Wirkungen verbleioeu.

0 2."i Dem Herrn Herzog müßen die Archive und briefliche Urkunden , welchei« beeden Nancischen und Barnschen Schatz - und Rechnungekainmcrn , oder irgend««ndsrer Orten verwahrlich behalten und Hinweggeuommen worden, unverzüglich wie-der zugestellt werde«.

M)

Gesch. vsn Frank. XV,

2z.) Die