Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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442 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

2;.) Die Römisch Kaiserliche Majestät williget ein» daß der Fürst FranciscrrrEgon, Bischof zu Straßburg, und deßen Bruder Prinz Wilhelm Egon zu Fürsten»berg, und alle ihre Bediente und Dienere, in denjenigen Stand, ehrlichen Leymuch,Würde, Rechte, Stimme, Sitz, Beneficien, Aemter», auch Lehens und Ajstcr»lehens, und alle andere eigenthümliche Güter, mit der sequestrirt und entzogenen Nutz»genicßung, wie sie es vor der, aus Anlaß dieses Kriegs beschehener Entsetzung genos-sen haben, oder mit Recht genießen können, wiederum eingesetzet werden, ungehin-dert aller hierwieder ergangen» oder caßirt» und aufgehcbken Handlungen, Verträge,-Dccrcte und Schluß«. Es solle auch vorbesagter Prinz Wilhelm Egon, alsobald nachbeedcrseits beliebten Frieden völlig frey und losgelaßcn werden. Was aber von demStraßburgischcn Domcapitul und andern, so die oberwähnken Bischöffe und gemeldtenFürsten zugehörige Beneficia, geistliche Aemter und andere Güter verwaltet haben,oder von derselben ernennt und bestellt geweßcnen Bedienten , wider dieselbe geredet,gethan oder geschrieben worden ist, soll ewiger Vergeßenheit aufgeopfert werden, undnicht erlaubt seyn, selbige hierüber auf irgend eine Weiße zu besprechen, oder ihnen ei»ne Beschwerlichkeit, unter irgend einem Schein zuzufügen.

24.) Alle und jede gcist - und weltliche Lehenleute und Unterthanen sollen in die-jenige Ehr, Würde und Beneficia, deren sie, vor diesem entstandenen Kriege genoßen,wie auch in alle beweg - und unbewegliche Güter, nicht weniger in die beweglich-unKwicderlößkiche', aus Anlaß des Kriegs confiscirt, eingezogen und eingenommene Renthen,wit allen den Rechten und Handlungen, so sich Zeit währenden Krieges ereignet haben,wiederum gestellet und gesetzet werde», jedoch also , daß wegen der nach beschehenerConfiscation und Einnehmunz aus denen Gütern, Renthen und Beneficien, bis aufden Tag des bestättigten Friedens genößene Früchten und Einkommen nichts begehretwerden möge; eine gleiche Bewandw'ß solle es mit denen vor angeregten Tag und Zeitdem Fisco zuerkenntet Schulden , Effecten, Mitteln, Waaren und beweglichen Din-gen haben, sogar, daß weder die Gläubiger der Privatschulben, noch die, bey denendergleichen Effecten und Waaren hinterlegt worden, auch Dero Erben , oder Sach,Verwalter, solche mit oder ohne Recht, verfolgen, oder deren Wiederersetzung undGutmichung irgend sodern können. Solche Wiedereinsetzung solle sich aus beschriebe,»s Weiße auch auf diejenige erstrecken , welche der Gegenparthey zugethan gewesen, unddahero, mittelst dieses Tractaks, wiederum zu ihres Fürsten Gnad und zu ihrenGütern gelangen, wie sie Zeit geschloßenen und unterzeichneten dieses Tractaks sich be-finden: Und dieses solle also vollogen und ins Werk gesetzet werden, ungehindert allerbeschehenm Schenkung, Confiscirung, Eommiß, und wider wie abwesende und nichtgehörte Partheyen , ex OnnrumaeiL gefällten End - und Zwifchenurtheil, welcheSentenz und abgetheilte Sachen von keinen Kräften, und änderst nicht gehal-ten werden sollen , als wann sie nicht wären ergangn und ausgesprochen worden,mit verbleibender vollkommener und ^gänzlicher Freyheit der Partheyen , wiederum inihr Vaterland, woraus sie vorhero gezogen sind, zu kehren, und besagte ihre Gükher,Zinnß, Renthen und bewegliche Einkünften, entweder srlösten zu genießen, oder an-derwärts, wo es sich wird gut befinden, ihre Wshnunz aufzuschlagen, alle Gewaltthä-tigkeit hieben gänzlich ausgeschloßen: Wann sie aber anderwärts sich aufhalten wollten,soll ihnen erlaubt seyn, durch unverdächtig Gewalttrager die Güter und Renthen zuverwalten und zu genießen, ausgenommen derjenigen geistlichen Beneficien, welche die-Residcnz erfodcrn, und dahero.persöhnlich verwaltet und betretren werden müßen.

2 s.) Das,