Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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446 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße

gestalt Verlangen trügen, vermittelst eines Friedens, sich wiederum in die Zahl Ihr«Königl. Majestät Alliirten zu setzen, und dadurch Anlaß zu Erneuerung ihrer vorigenFreundschafft, als wovon Sie vormahls so viele Proben erhalten, zugeben. Gleich,wie nun Ihro Königl. Majestät mit Sr. Churfürst). Durch!, nichts, als was zugleichIhro Königl. Majestät in Schweden angehet, auszumachen und abzuthun haben, Se.Churfürstl. Durch!, auch Ihro Königl. Majestät in Frankreich versichern laßen, daßsie nicht minder Willens wären, einen aufrichtigen Frieden mit Sr. Königl. Majestätund der Krone Schweden zu schließen; so haben Ihro Königl. Majestät von Frankreich,sowohl für sich selbst, als von wegen des Königs von Schweden, die Traeraken ange-treten, und deshalb dem Herrn Arnauld, Rittern , Herrn von Pomponne, königlichenRath in allen Collegken und Staatssccrerär, Wacht und Gewalt gegeben, mit gedach-tem von Herrn Meinders zu handeln und zu schließen, welche darauf, nach ausgewechselte»Vollmachten beyderseits nachfolgende Artikel abgeredet und geschloßen haben:

r.) Es soll künftig ein guter und beständiger Friede und Freundschaft seyn, zwi-schen Ihro Allerchristl. Majestät, dem Könige von Schweden mid dem Churfürsten vonBrandenburg, ihren Nachfolgern, Königreichen, Land und Leuten, benebst einer voll-kommenen Freyheit, dir Conrmercien allerseits, sowohl zu Lande als zu Waßer zutreiben.

2.) So foll'auch eine Amnestie und ewige Vergeßenheik hlemit verabredet undvestgestellet seyn, wegen alles desjenigen, so bey Gelegenheit dieses Krieges , und ab-sonderlich der Unterthanen halber, so zu einer oder der andern Parthey sich geschlagenhaben möchten, vorgegangen und geschehen ist.

z.) Alle Feindfeeligkeiten sollen zwischen den streitenden Partheyen, zum läng-sten innerhalb zehrn Tagen, nach Unterzeichnung d-iescs Traktats, oder auch eher, undsobald die Nachricht davon an die Generals»Personen, so allerseits Armeen commandi,ren, kann gegeben werden, aufhören; doch daß obgedachke Armeen hiedurch nicht ver-pflichtet seyn, sich aus dem Lande, worinncn sie anjetzo sich beßndcn, zu rctirircn,sondern es mögen selbe noch so lange daselbst verbleiben, bis von diesem Tractat die Ra-tifikation ausgewechselt ist.

4.) Und gleichwie man den westfälischen Friedensschluß billig allezeit, als dieGrundfeste, woraus die Ruhe uud der Friede des Röm. Reichs bestehet, betrachte»muß: Ihro Königl. Majestät von Frankreich auch sich allezeit und noch bey währen,dem Kriege , erkläret haben, solchen beständig zu handhaben, Ihro Königl. Majestätvon Schweden sich auch ebenergcstalt herausgelaßcn, und Se. Churfürstl. Durchs, vo»Brandenburg keine andere Meynuug, als eben diese führen ; so ist ausdrücklich durchdiesen Artikel abgereiset worden, daß obgedachter Münster -- und Oßnabrückischer Anno164g. getroffener Friedensschluß, in allen seinen Würden und Kräfften verbleiben undgeachtet werden soll, als wäre derselbe von Wort zu Wort allhier wieder eingerücketworden, jedoch dasjenige ausgenommen , was durch folgende Artikel darinnen geän-dert wird.

Se. Churfürstl. Durch!, zu Brandenburg versprechen, vermittelst diesesTraktats, Ihro Königl. Majestät von Schweden alles dasjenige wieder abzutreten undzurück zugeben, was durch Dero Massen in Pommern erobert worden, insonderheitdie Städte Stralsund und Stettin, und überhaupt alles, was sie an Land und Leutendaselbst besitzen, und durch den westfälischen Frieden der Krone Schweden im Röm.Reiche vor diesem zugeeignet worden, ohne das geringste zurück zn behalten.

6.) Nach»