unter der Regierung Ludwigs xiv. 447
6. ) Nachdem man aber nöthig zu ftyn befunden, zu Beybehaltung guter Nach,öarschaft, und um allen Streit, so gemeiniglich unter benachbarten Fürsten, der Gran,zen halber, wenn solche allzusehr vermischt sind, zu entstehen pflegt, hinfort zu verhin-dern, denen Pommerischen Landen, so Ihro Königl. Majestät von Schweden und Sr.Churfürstl. Durchl. von Brandenburg zustehen neue Gränzen zu setzen; als hat man fol,gendes deshalb abgehandelt und beschloßen.
7. ) Alles dasjenige Land, so die Krone Schweden jenseit des Oderstrohms bis,her besetzen, es sey ihr solches durch deu westphälischen Friedensschluß, oder durch den Anno165z. zu Stettin gemachten Receß, abgetreten worden, soll hinfort dem Churfürstenvon Brandenburg mit völliger Superioritat und Gewalt verbleiben, ausgenommen dieStädte Damm und Golnow, und was dazu gehöret, welche insonderheit in dem West,phalischen Frledensinstrument benennt find.
8-) Weil aber die Stadt Gollnow und derselben Drpendentien in denjenigen Oriten gleichsam eingeschloßen liegt, so durch diesen Tractat an Se. Churfürstl. Durch!,zu Brandenburg abgetreten werden, und dann Se. Churfürstl. Durch!, inständig ver-langet haben, daß solche Stadt Ihnen bey dem Lande, so jenseit der Oder liegt undIhnen cedirt worden, gelaßen werden möchte; so hat man sich endlich dahin verglichenedaß jctztgedachte Stadt Gollnow mit derselben Dependemien, Sr. Churfürstl. Durch!,von wegen Sr. Königl. Majestät und der Krone Schweden, als ein Unterpfand wegeneiner Summe von funfzigtauscnd Reichsthaler, so der König von Schweden nach Will,kühr zahlen kann, verbleiben soll, nur diesem ausdrücklichen Vorbehalt: daß jederzeit,wenn der König von Schweden Ihrer Churfürst!. Durchl. obgemcldke Summe derfunszigtausend Thaler wird zahlen laßen wollen, Se. Churfürst!. Durchl. die StadtGollnow, samt deme was davon dependiret, wieder abtreten wollen. Jndeßen aber,und solange solche versetzt bleibt, haben Se. Churfürstl. Durchl. den Nutzen und dieIntraden davon auf eben die Art und Weise zu genießen, als Sie andere Ihnen über,laßene Oerter gebrauchen und genießen können.
9. ) Und gleichwie durch obangercgten zu Stettin Anno »6<sz. gemachten Re,eeß, Se. Churf. Durchl. anheischig werden, mit dem Könige und der Krone Schwe,den die Einkünfte der Zölle zu theilen, welche zu Cslberg und in andern Häven der,je«,feit der Oder gelegenen , und Sr. Churfürstl Durchl. zugehörigen pommerischen Lan,de, eingenommen worden; so ist verglichen, daß der König und die Krone Schwedenin Krafft dieses Tractats, allein Rechte renunciren, so sie von der Theilung dieserZölle, irebst Sr. Churfürstl. Durchl. vermöge des stettinischcn Receßes, in denen Ha»ven von dem churfürstl. Pommern, welches Se. Churfürstl. Durchl. durch den münste,rischen Friedensschluß geblieben, gehabt, oder haben können.
10. ) Zufolge dieser vorhergehenden Artikel remtnciren, übergeben und treten abzu ewigen Zeiten, Ihro Königl. Majestät von Schweden sowohl für fich, als für De,ro Erben und Nachfolger, alle Rechte, Gerechtigkeiten, Einkommen und Prarogati,ven, weS Nahmens oder Natur dieselben seyn mögen, die sie gehabt haben, und sowohl aus dem westphälischen Friedcnsschluße, als aus absonderlichen, insonderheit aberaus dem Anno gemachten stettinischen Receß, in denen Oertcrn , Städten, Län,dem, Holzen und Dsmainen so jenseit der Oder liegen, wie auch an der Gemeinschaftder Zölle in den Häven und Oertern von Hinterpommern, haben und besitzenkönnen, ausgenommen der Städte Damm und Golnow, und was dazu gehöret, jedochnach Inrrhalt des achten Artikels dieses Tractats, ohne einzige Reservation, Restriktion,
Epcep,