Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
JPEG-Download
 

454 Sammlung der vornehmsten Fmdensschlüße

Frankreich , es sey unter was Nahmen und Verwand es seyn mag/ entweder ganz oberstückweiß, in Ansehung besagten Herzogthumö, bisher pratendiret / erobere und reunirtworden, mit allen Gerechtsamen wieder an Ihre Königl. Majestät in Schweden undDero Erben, als Pfalzgrafen am Rhein, kommen soll.

ii.) So sollen auch alle briefliche Urkunden, die zu crmeldten Herztgthum ge»hören, samt dem Kriegsgeschütz und Zeug, welche zür Zeit der Eroberung daselbst wasren, auch alles andere, über welches man sich in kavoi-cm KeltikuLncjolum, in vo,rigen Artikeln Verglichen, wieder ausgeliefert werden. Was das Fürsteythum Beiden;anlanget, und was unter dem Nahmen berührten Fürstenthnms, oder von Lautereckder seelige Fürst Leopold Ludwig, Pfalzgraf am Rhein , besetzen hat, das soll nachdemVierten Paragrapho und nach dem von Frankreich eingereichten Register erstattet wer»den: Dabey alle und jede Rechte derer Pratendirenden, so im ^oÜLtiorio als keci-rorio, ungehindert stehen sollen.

!2.) Dem deutschen Ordensmeister und Bischof zu Worms, Herrn Francisc»Ludwig, Pfalzgrafen, sollen wieder völlig die von Frankreich abgenommene, dem Or,den von Alters her gewicdmete, und von ihm besetzene Commenthureyen und Güter,Einkünsfte und Rechte erstattet werden. Diese soll berührter Orden, was dieCom»menthureyen und Güter, die unter dem französischen Gebiet liegen, scevohl die Collationals Administration betreffend, eben so nutzbar, mir eben denen Privilegien und Immu,nitäten genießen , wie er solches vor diesem , vermög seiner Statuten und Regeln , ge,noßen hat, und der Iohannirer - Orden von Jerusalem zu genießen gewöhnet war.Auch soll alles dieses, in Ansehung des Bchrhums zu Worms, hier statt haben, wärin diesem Frieden wegen der Restitution der Oerter, der Contriburionen und sonstenverglichen worden.

r z.) Dem Herrn Churfürsten von Cölln, als Bischof und Fürsten zu Lüttich,soll das Schloß und die Stadt Dinank in dem Stand, worinnen sie zur Zeit der Er,oberung gewesen, mit allen Rechten und De. endentien, Geschütz, Kriegs-Acug, unddamahls darinnen gefundenen Documcnten, wieder eingeräumet werden. Auch soll al,keö, was oben von denen Eroberungen, Unionen, Reunionen, im vierten Artikel ge/ordnet worden, zum Frommen der Cöllnisch-und Lüttichtschen Kirchen, als wiederholetgeachtet werden.

14.) Das Hauß Würtemberg, und nahmentlich der Herr Herzog Georg, sollfür sich und seine Nachfolger?, was das Fürstcnthum und die Grasschafft Mömpel,gard anlanget, in den Stand, in die Rechte, Prärogativen, und in Ipoci^ in diejenigeImmedietät gegen das Heil. Röm. Reich, die sie vorhin gehabt, und welche die andereReichösürsten genießen, oder doch genießen sollen, eingesetzet werden: gänzlich, mitVernichrignng KecoAmrionis ValLtlaßn, welche der Zeit noch, an Frankreichgeleistet worden. Es sollen auch angeregte Fürsten inskünffrig ganz frey alle darzugehörige, so^geist-als weltliche Einkünsfte, deren Genuß sie vor dem NimwegischcnFrieden gehabt, genießen : Nicht weniger auch diejenigen Lehen, welche zur Zeit derfranzösischen Detcution oder sonsten eröffnet, oder von ihnen selbsten andern übcrlaßmworden. Hiervon ist auszunehmen das Dorfs Baldenheim, mit deßen Zugehörungm,welcher der Allerchristlichste König dem Commendanten und General-Quarticrmeistcrde Chanlay übergeben, und also gehandelt bleiben soll , doch dergestalten, daß er demHerrn Herzogen von Würtemberg, als Domino llirEo, und deßen Nachfolgern ,huldigen, und von ihme dieses Lehens Erneuerung begehren solle. Er soll auch in die

vollstäw