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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv.

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vollständige und freye Besitzung , so wohl seiner Burgundischen Lehen Clervas und Paß.avant, als der Herrschaften Grange, Hericourk, Vlamont, Cshatcsot und Clcrmont,neben den andern in der Grafschaft Burgund und dem Fürstenthum Mümpelgaxd Lcle,genen Herrschaften, mit allen Rechten lind Einkünften auf eben solche Weift eiugcse,tzet werden, wie .er solche vor dem Nimwcgischcn Fy'edrn beftßen: Daß alsoganztodt nnd ab seyie sollen alle diese Handlungen, welche,, unter was Scheiir es seyn mag,ju welcher Zeit und anfwas Weift es immer möglich, diesen: zuwider gethan, odergnsprüchig gemacht worden.

Es soll auch das Marggräfliche Hans Baaden alle Rechte und Beneficiendieses , und fslgenklich des Weftphälisch. und Nimwcgischen Friedens, insonderheit auchdiejenigen, die man'im vierdtrn Artikel . - - dieses Friedens angeführet, genießen.

i6.) Auf solche Weise sollen die Fürsten und Grafen von Naßau, Hanau undreinigen, und alle andere des Heiligen Römischen Reichs Stande , welche durch denvierten Articnl dieses Tractars, und andere, wieder zu restiriuren sind, in alle und jedeihre Gebiete, und dahin gehörige Güter und Einkünfte, und in alle andere Rechte undLensliri-r, sie mögen Namen haben wie sie wollen, eingesetzet werden. i

17.) Weillman aber den Frieden desto fester zu setzen, beliebet hak, ein und amVere Wertet da Und dorten auszutauschen , als überläßet Jhro Kaiserliche Majestät anJhro Allerchristlichste Majestät und deßen Nachfolgere im Reich, die Stadt Straß,bürg, und was zu dieser Stadt auf der linken Rhein- Seite gehöret, mit allem Recht,Eigenthum und höchster Gewalt, welche dem Römischen Reich bisher darüber znge,standen, oder zukommen können. Dieses alles soll an den Allerchrijklichsten König undseine Nachfolgere überlasten, und zwar also seyn, daß besagte Stadt, mit allen ihrenAppertinentien und Dependentien, die auf der linken Rhcinseite gelegen, ohne einigeReservation, mit völliger Vogthevligkeit und Superlorstät, auch dem höchstennio, von nun an, zu unendlichen Zeiten, dem Allerchristlichste» Könige und deßen Nach,folgern gehören, und der Krone Frankreich, als einverleibet, angesehen werden soll,ohne einige des Kaisers, des Reichs, oder einiges andern Menschen Widerrede. Zumehrerer Bestätigung dieser Ccßion oder Alienation, bcgiebt sich der Kaiser und dasReich, in kraft gegenwärtiger Handlung, ausdrücklich aller und jeder seiner Vorführerund deS^Heiligon Römischeli Reichs Decreten, Conststurjoncu, Statutertund Gewöhn,Heiken , wann sie astch eidlich bcsihwören waren, oder inskünftige sollten beschworen wer?den, namentlich aber der Kaiserlichen Capitulation, so weit als die gänzliche Veräu,serung der Güter nnd Rechte des Reichs darinnen verkokten ist; diesen allen renunci,ren sie, nnd entledigen crmeldte Stadt, samt dem Magistrat, allen'Osficiantcn, Bür,gern uüö Unterthanen,, von denen Pflichten und Eiden, mit welchen sie bisher denenKaisern undi dem Reich zugethan gewesen. Weisen sie auch hicmst zur Unterwürfigkeit-Gehorsam und Treu.-gegen den Allerchristlichsien König und deßen Nachfolgere aN;und setzen also den WerchriMchstem König in die völlige und rechtmäßige Eigenthum,lichtest, Besitzung und Supsrioritätcheste, sagen auch allen Rechten und Ansprüchen aufberührte Stadt^ , rmd-streichenchr dem Ende, von nun an, auf unendliche Zeiten, be,sagte Stadt Straßburg in der Reichsmatricul aus..

t'8.>rDkch sök Mll,stpdPd«nWnwchiwm dieser Stadt und deren Zugehörungen,

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