unter der Regierung Ludwigs xiv. 457
gen; was aber auf der linken, und darunter das Fort, le Mortier genennet, das so 8dem Allerchristl. König verbleiben. Doch soll die neue Stadt, wie auch ein Theil, unddie Schanz auf der Rheminsiil erbauet, ganz abgetragen, und der Erde gleich gewa-chst werden, so, daß sie von keinem Theil mehr zu erbauen. Im übrigen soll ebendiejenige Freyheit, von Dreyfach abzuziehen, hier wiederholet werden , welche oben, wasSrraßburg betrifft, verglichen worden.
22.) Berührte Städte, Schlößer und Schanzen, mit dem ganzen Distrikt,allen Zugehörungen und Dependenticn, sind Ihro Kaisers Majestät von Sr. Königl.Majestät in Frankreich zurückgegeben, und sollen restitmrt und ausgeliefert werden, ohneeinige Reservation, Exception oder Zurückhaltung, ehrlich, aufrichtig, ohne Gefährdeund Vorzug, ohne Hinderung und Emgclenke, und zwar denenjenigen, welche nachRatifikation dieses Friedcnsschlußes darzu abgeordnet oder gesetzet, und deßwegen denenGubernatore» oder französischen Officianten der abzutretenden Orten, genügsame Be-glaubigung ausweisen werden. Daß also angeregte Städte, Festungen, Schlößer,Schanzen und Plätze mit allen Prärogativen, Nutzbarkeiten, Bctragnißeu und Ein-künften, neben allen darinnen begriffenen Rechten, in die wirkliche Macht, Gerecht-same, Besitzung, alle völlige Gewalt und Superiorität, Ihro Kaisers. Majestät unddes Hauses Oesterreich wiederkommen, und bey demselben zu ewigen Zeiten bleiben sol,len, so gut, als sie vor diesem demselbigen zugchörct, und bisher von Sr. Allerchristl.Majestät besetzen waren: dergestalt, daß sich von ihm selber verstehe, es sey der KroneFrankreich ganz kein Recht, noch einiger Anspruch auf besagte Oerter und ihren Di-strikt übrig geblieben, oder vorbehalten. So soll auch nichts für die Unkosten und Aus-gaben, welche auf die Befestigung, oder andere öffentliche oder Privat-Gebäude ver-wendet worden, angefordert, noch die völlige Restitution, um einiger Ursache willen,verzögert, sondern alles nach dreysig Tagen, von der Ratifikation dieses Friedens zurechnen, exequirt werden: so daß man die französischen Besatzungen daraus abführt, ohneBeschwerung, Schaden, oder Belästigung der österreichischen Bürger undInnwohnern,oder anderer derer Unterthanen, weder unter dem Titul der Schulden, noch der Ansprü-che. So soll auch der französischen Wilitz nicht erlaubt seyn, sich länger in denen Ocr-texn, die da evacuiret werden sollen, oder an Ihro Allerchristl., Majestät nicht gehören,aufzuhalten, Winter-oder Still - Lager zu machen ; sondern sie sollen unverzüglich inder Krone Frankreich eigen zuständige Lander fortziehen.
2?.) Auf eben diese Weife soll Sr. Kaisers. Majestät und dem Hell. Röm. Reich,Philippsburg »»verheeret, mir allen Befestigungen, die auf der rechten Rheinseite dar»an gehänget, nebst allem Kriegs-Zeug und Geschütze, welche znr Zeit der letzten Erobe,rung daselbst befindlich waren, wieder eingeräumet werden: wobey dem Bißthnm Speyersein Recht ungekränkt bestehen soll: zu diesem Ende soll auch der vierdte Artikel desNiwwegischen Fricdensinsiruments ausdrücklich wiederholet werden : die Befestigungaber, welche auf der linken Rheinseire angeleget, soll man samt der Brücke, welchenach der Eroberung von dem Allerchriyl. Könige gebauet worden, abtragen.
rg.) Es will der Allerchristl. König auf eigene Unkosten, die Schanzen gegenHünmgcn auf der rechten Ryeinieite und in der Rhcininsul schleiften, lind den Grundsamt denen Gebäuden, an das Baadische Haus überlasten. Auch soll die daselbst überden Rhein geschlagene Brücke abgethan werden.
2 e.) Gleicher Weise soll die Befestigung aus der rechten Rheinseite erbauet, undgegen Fort Louis über liegend, demolirt werden ; Das Fort und die Insut in Gewalt
des
Gesch.vonLrankr.XV.EHeli» (O)