45 8 Sammlung der vornehmsten Friedensschlüße
des Allerchristl. Königs bleiben: der Boden aber, samt denen Gebäuden des demolirtenForts, ist an den Herrn Marggrafen von Baaden wieder abzutreten. Nicht mindersoll auch der Theil von der Brücke, welcher dahin aus der Insel gehet, abgeworfen-,und von keinem Theil wieder aufgeführet werden.
26. ) So sollen von Sr. Allerchristl. Majestät die Befestigungen, welche an dasSchloß zu Trarbach nach dem Nimwegischen Frieden angehencket worden, niedergerißen;«nd eben so mit Mont-Royal an der Mosel verfahren werden, ohne daß es von einemTheil wieder aufzubauen; doch mag das Schloß Trarbach in dem alten Stande bleiben,die Stadt aber muß, mit ihren Appertinentien, denen vorigen Besitzern völlig wiedereingeräumet werden. -
27. ) Eben solche Art zu demoliren, hat man in denen Werkendes SchloßeSKürburg, welche von Sr. Allerchristl. Majestät daran gebaüet worden, zu beobachten.Nachdem man nun die Werke dergestalt abgethan, soll dieses Schloß, mit der unver,letzt gclaßenen Stadt Kirn, nicht weniger als das übrige von Gütern, was an denFürsten von Salm und deßcn Agnaten, die Rheingrafen und Wildgrafen gehöret,nahmentlich auch das Fürstenthum Salm und sonsten alles, auf eben die Weise, miteben dem Recht zu besitzen, übergeben werden, auf welche Weise , und mit welchemRecht sie solches vor der Destirution beseßen, und vermög dieses Friedens, zugcnies»fen haben.
28 ) Eben dieses soll wegen Demolirung der neuen , an das Schloß Ebern,bürg von dem Allerchristl. König erbauten Wercke, zu verstehen seyn: welche denenFreyherren von Sickingen mit allen ihren an, und darzu gehörigen Gütern, von beydenTheilen wieder zu liefern sind.
29.) Weil der Herr Herzog von Lothringen in diesem Kriege mit Ihro Kaiserl.Majestät eine Parthey gemacht, und in gegenwärtigem Tractate mit eingeschloßen seynwill, als soll er für sich, seine Erben und Nachfolger« in freye und völlige Besitzung de,rer Staaten, Oerter und Güter, welche sein Vater, Herzog Carl, im Jahr(da sie von des Allerchristl. Königs Waffen eingenommen worden,) besaß, eingesetzetseyn, äusgenommen die Veränderungen, welche in folgenden Artikeln sollen erkläretwerden.
zo.) So will nun Se. Allerchristl. Majestät dem Herrn Herzog fürnemlich wie,vergeben: die alte und neue Stadt Namy, mit allen Zugehörungen, Kriegszeng und Ge-schütze, welche in der alten Stadt zur Zeit der Eroberung gefunden worden; doch mitdem Vorbehalt, daß die Wälle und -Bollwerke der alten Stadt, wie auch die Thore derneuen, unbefchädiget bleiben: die Wälle aber und Bollwerke der neuen, nicht wenigeralle Außenwerke von beyden Städten, auf llnkosten Sr. Allerchristl. Majestät gänzlichgeschleifet, und nimmermehr von keinem Theil aufgebauet werden sollen: außer , daßder Herzog, oder deßen Nachfolqere, eine einfache und gleiche Mauer, ohne Winkel,um die neue Stadt, wann es beliebet, führen mag.
z i.) Se. Allerchristl. Majestät will auch das Schloß Bitsch, und alle Zugehörc,wie auch das Schloß Homburg, überlasten und abtreten ; doch, daß vorher die Werkeabgetragen, nimmermehr repariret, den Schlößern aber ftlbsten, und den Skädtlcin nndFlecken, die daran stoßen, kein Schaden zugefüget, sondern selbige unverderbet erhal,keu worden. .
;r.) Ferner soll dem Herrn Herzog alles dasjenige, was wegen Unionen,MdReunionen im vierten Artikel beschloßen worden, so gut zu statten kommen, als wäre
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