Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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462 Sammlung der vornehmsten Fricdensschlüße

Darr, und in beyden Rechenkammern oder anderswo befindlich find, und abgeführetworden, wieder eingehändiget werden.

?y.) So soll auch gleich nach der Ratifikation dieses Friedens, der Herr Herzog indie Herzogthümer Lothringen und Barr, seine Commissarioö schicken können, welche sei,mn Vortheil beobachten, die Gerechtigkeit adminifiriren, fich der Zölle und Salzgefälle,wie auch anderer Gerechtsamen, annehmen, die Posten einrichten, und andere Sachenfürnehmen, die das Regiment, welches der Herr Herzog zu gleicher Zeit völlig übersich nehmen kann, betreffen mögen.

40.) Was die Gebühren und dle Zölle, und deren Immunität, in Führung desSalzes, des Holzes, es sen zu Waßer oder Land, anlanget, ist darinnen die Gewöhn,heit, wie sie im Jahr 1670. eingeführet worden, künftig ohne einige Neuerung zu be,halten.

41.) Es soll zwischen Lothringen und dem Metzer-Tullisch.und Verdunischen Ge-bieten, die von Alters hergebrachte übliche Commercicnfreyheit beständig bleiben, und,beyden Theilen zu gut, in ihrem alten Werth erhalten werden.

ar.) Nicht weniger bleiben die zwischen denenAllerchristl. Königmund denenHerzogen von Lothringen aufgerichtet« LoncorüatL, iu ihrer alten Kraffr und Wirkungtmgekränkrt.

4z.) Es soll dem Herrn Herzog und deßsn Brüdern, nach der Restitution, freystehen, das Recht, welches sie in unterschiedlichen Causis zu haben vermeinen, nach or,dentlichem Wege des Rechtens zu suchen : und sollen sie daran d'e Urtheile, welche inihrer Abwesenheit, und da man sie nicht gehöret, mögen gesprochen worden seyn, kei-neswegs hindern können.

44-) In Sachen, welche hier nicht ausdrücklich anders verolichen sind, soll, wasden Herrn Herzog und de^en Gebiete anlanget, oder deßen Unterthanen betrifft, dasje,nige, was in diesem Lraerat unter §. 46. Lelknuenrue omnas urriusgue parrisVaiacki, <dca. so ui argnü l lärn-nen um öcc. und H ? kr ur äck

Lnkcli See. beschloßen worden, anders nicht, als wann alles und jedes hieher ge,sitzet wäre, gükr'g seyn.

re.) Der Herr Cardinal von Fürstenberq soll !n alle Rechte, Lehen und EinS-handgüter, Pfründen, Ehren und Präro nttiven, welche denen Reichsfürsten undGliedern gebühren, sowohl in Ansehung des Bißrhums zu Straßburg, auf der Rhein,feite als der Abtey Skavelohe , und andern eingesetzet werden: Anbey soll er m-'t seine»Agnaren und Cognaren, die ibme angehangen, und mit allen Domeffquen, die völligeAmnestie und Sicherheit, aller Werke, Worte, und alles deßm, was wider ihn oder siebecretirt worden, genießen. Es sollen weder er selbst, noch seine Erben, oder Agna»ten, Cognaten und Dom'stiquen, wegen der Erbschafft des verstorbenen Herrn Chuk-fürstcns, Maximilian Heinrich, von den Herren, Herren Churfürsten zu Cölln und i»Bayern, noch deren Erben, oder allen andern, jemals belanget werden können : SSwenig als hinwiederum ermeldter Herr Cardinal und deßen Aqnaten, Cognaken undDomrstiauen, etwas aus dieser Erbschafft, oder wegen der ohne hinterlaßenen Legate»«nd Beschenkungen, von denen Herren, Herren Churfürsten, oder andern, auf eml,ge Weise zu fodern vermögen: Und soll also alles Recht, alle Anspräche mit allen Per,sinak-uftb Real Actioncn, gänzlich abgethan sinn. Eben dieser Amnestie und Sicher,heil sollen sich zu erfreuen und ebenmäßiges Recht zu genießen haben, diejenige, von

Cöllnk.