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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xrv. 4.6 r

Cöllnischen Canonicis, welche seiner Partey gefolget und ihrer Beneficken beraubet wor-den. Diele alle sollen mit allen Rechten und Würden der Canonicokum, an eben die-se Stelle und in der Ordnung des k.apicu!i LarkeNi-alis und OoIILu'araru'7, t-cele-tiL um restituirr werden, worrn.nen sie von der Entsetzung gewesen; doch also, daßdie Einkünfte bey denen jetzigen Besitzern verbleiben , und diese sowohl als die wiedeeEingesetzte, die gemeinschaftliche Titul und Funktion der Würden und Bcncficlen, (wo»bey die wieder Eingesetzten die vordere Stelle haben,) genießen: nach der jetzigen Be-sitzer Tod aber, oder nach derer frcywilligen Resignation, sollen die Rcstiluti die Würdeund Einkünfte allein und völlig behalten. Inzwischen mögen sie auch vermög der Ord-nung , welche sie unter sich haben, neue künftig hin vacirende Präbenten erlangen kön-nen. Und dieses wird hoffentlich auch denen obern bicelülmsii is, die es angehen mag/genehm seyn. Auch sollen die Erben derer ^anonicorum, welche ebenmäßig, Zeitwahrendem Kriegs entsetzet, gestorben, und deren Güter, Einkünfte und Rechtesegucstrirt, oder vom kilco eingezogen sind, selbige wieder zu erlangen, der Guttha-ten m folgenden §. 47. Ketiitueneui- ornnes urrin^que parns Valnlsi Lee völliggenießen, und mit beygesetzter dieser Conditmn, daß die hinkerlaßene a6 pias

(laEz, vermög ihres letzten Willens, aus denen angewiesenen Geldern, unverzüg-lich sollen bezahlet werden.

46. ) In dieser Amnestie sollen absonderlich mit begriffen seyn, die Landgrafenvon Heßen < RhcinfclS, die müßen in denjenigen Stand, was das Schloß Rheinfels,Und die ganze untere Grafschaft Katzenelenbogen betrist, mit allen Rechten und Depen-dentien gesetzet werden, in welchem deren Herr Vater, Landgraf Ernst, vor dem An-fang dieses Kriegs gewesen: doch überall mit »»gekränkter Beybehaltung aller Rechten,welche dem Herrn Landgrafen von Heßen-Caßel zustehen.

47. ) Es sollen alle und jede beyder Partheyen, Vasallen Und Unterthanen,geist-und weltliche (>kpora Universitäten und Collegicn, in die Ehrenstellcn , Wür-den, KsiLkc! a . eingesetzet werden, in deren Genuß sie vor dem Kriege gewe-sen: wie auch in alle Rechte, Güter, bewegl che und unbewegliche Zinsen und Einkünf-ten, auch diejenige, welche redimirt, und mit dem Leben geendet werden können, (wannnur das Capital noch vorhanden,) wie sie zur Zeit und nach Gelegenheit des Kriegserobert und eingezogen worden, samt denen Rechten, Aktionen und Succcßionen, wel-che ihnen in währendem Krieg zugekommen; doch also, daß sie nichts von Nutzungenund Einkünfte«, welche nach der Eroberung oder Einziehung bis auf den Tag des ra-tificirten Friedens gefallen, oder an Pensionen überlaßen worden, fordern können.Gleicherweise sollen nicht wieder zu fodetn seyn die Schulden, Waaren , und was von»kisi o der Zeit und Kriegsmanier nach eingezogen, und uklma >^u< 2 orirare j zu an-dern Nutzen gewendet worden: daher sollen nimmermehr weder die Gläubiger solcherSchulden, noch die Herren dieser Waaren oder beweglichen Güter, noch deren Er-ben , oder welche ihrentwegen eine Sache haben, dieselbigen perseguiren, öder derenWiedererstattung und Satisfaktion prätendiren können. Diese Restitution soll sich auchbis auf dieftnigen erstrecken, welche der widrigen Parthey sich anhängig gemacht, oderdeswegen verdächtig gewesen, und welchen, nach den Nimwegischen Frieden ihre Gü-ter, Einkünfte oder Rechte , weil sie anderswo gewöhnet, oder die Huldigung nichtgeleistet, oder auch um derglelchen und anderer Ursachen willen , genommen worden,deßwegen diese alle, in Kraffr und vermag dieses Friedens, in ihrer Fürsten alteGnade, wie auch in die alten Rechte und alle Güter , wie sie zur Zeit des Schlußesrmo der Unterschreibung dieses Traktats gewesen, eingesetzet werden. Dieses alles soll

(O) - Mal,