478 Sammlung der vornehmsten Friedensschluß«
Tractat, oder, wenn es seyn kann, noch eher, denjenigen, welche hierzu von der Kkrügin von Großbritannien Commißion haben werden, die Stadt undVesiung Plaisanceund alle andere Plätze, welche die Franzosen in besagter Insul besitzen, ohne Ausnah.» me abtreten und überliefern. Und es soll weder der Allerchrrstl. König, seine Erben
und Nachfolger, noch einige von ihren Unterthanen inskünftige niemals einiges Rechtoder Anspruch auf besagte Insul oder auf einigen Theil derselben formiren können.Über dieses soll den französischen Unterthanen nicht erlaubt seyn, einigen Platz in besag,ter Insul Terra Nova zu fortificiren, noch einige Gebäude, ausgenommen die benö»thigten Cabanen, deren man sich zu Abkrocknung der Fische zu bedienen pfleget, daselbstaufzuführen; noch sich in besagter Insul über die zum Fischen, und Abkrocknung derFische benöthigre Zeit, aufzuhalten. Jedoch soll den französischen Unterthanen erlaubtseyn, in diesem Theil der Inlul Terra Nova, und in einem andern, welches sich vonCap Bonavista bis an die mitkernächtische Spitze besagter Insul, und von dar gegenMorgen gehend , bis an den Orr Point-Riche genannt, erstrecket, zu fischen, undihre Fische auf dem Lande zu trocknen. Die Insul aber Cap - Breton genannt, wirauch alle andere Insuln, sowohl in dem Munde des Fmßes St. Laurenz, als in demMeerbusen gleiches Nahmens, sollen hinführo den Franzosen zugchören, und in desAllcrchristl. Königs Gewalt stehen, selbigen Platz oder Plätze nach Gutbcfinden zu for«tiftcircn.
Krevbrit derUn- > 4-) Man hat sich ausdrücklich verglichen, daß die Unterthanen des Allerchnfil.terkhanen aus Königs an allen Orten und Colonien, welche Krafft dieses TrmtatS von Sr. Aller,den abqrtrctt' christl. Majestät abgetreten und wieder gegeben werden, die Freyheit haben sollen, sichnen Orten zu mit allen ihren Modilien in einer Jahresfrist an einen andern Ort, wohin sie wollen,wegzubegcben; diejenigen aber, welche lieber daselbst verbleiben, und Unterthanen vonGroßbritannien seyn wollen, sollen allda das freye Exercitium ihrer Religion nach demGebrauch der römischen Kirche, so weit es die groöbritannischcn Gesetze erlauben, zugenießen haben.
Freundschafft « c -) Die französischen Unterthanen und Einwohner m Canada, und andere, sol,undungchinder. len auf keine Art und Weise, die unter der großbritannischen Herrschafft stehendentes Cvmmerri' fünf indianischen Nationen und Cantons, noch die andern Americaner ihre Alliirten,beöoersettt^un' beunruhigen oder ihnen beschwerlich seyn. Die großbri'tannbchen Unterthanen sollentenhanra in ' gleichfalls mit den Ämericanern, welche Frankreichs Unterthanen oder Freunde seyn,America. im Friede leben, und beyder Kronen Unterthanen eine vollkommene Freyheit haben,unter diese Nationen zu gehen und zu kommen, und ihr Commercium zu treiben. In«gleichen soll den natürlichen Einwohnern dieser Länder erlaubt seyn, überall wo es ihnengut dünken wird, in den engcllandischen und französischen Colonien ohne Unterscheid zuhandlen, ohne daß ihnen einige Hinderniß oder Beschwerlichkeit, es sey durch die groß«britannischen oder französischen Unterthanen, gemacht werde. Die von beyden Theilenernennten Commißarien sollen richtig und deutlich nahmhafft machen, welche Völkergroßbrirannische, und welche französische Unterthanen oder Freunde seynd, oder davorsollen gehalten werden.
Alepreffaiien, ,6.) Alle Repressalien-Briefe, welche vorhero, aus was vor einer Ursache esBriefe werden ailch mag geschehen seyn, könnten zugestanden worden seyn, sollen widerrufen und vorrnitraster. nichtig erkläret; und von nun an von keinem Theile zum Präjudiz der Unterthanen des an,dern Theils ausgegeben werden, es wäre dann im Fall einer offenbahren Versagungoder Verzögerung der Gerechtigkeit, und es sey dann, daß die Supplic desjenigen,^ welcher besagte Briefe verlanget,dem Minister, welcher sich im Rahmendes Prinzen,
wider