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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
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unter der Regierung Ludwigs xiv.

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Ivlder deßeu Unterthanen sie sollen gegeben werden, an den Orten aufhalten wird/ com,rmmiciret worden/ damit sich derselbe in einer Zeit von vier Monathen/ oder wann esseyn kann/ noch eher des Wioerspiels erkundigen/ oder verschaffen könne, daßderVcr»klagte dem Kläger alsobald Satisfaction gebe. Sollte sich aber kein Minister von dem»jenigen Prinzen gegenwärtig befinden/ wider welches Unterthanen die Repreßalien sindbegehret worden: so sollen crmeldte Briefe nicht ertheilt werden können / als binncn Zeitvon vier Monaten / von dem Tage an zu rechnen / an welchem das schriftlich deßwegenbeschehene Ansuchen/ dem Prinzen/ oder deßen geheimden Rath / übergeben und com»municiret worden ist/ wider welches Unterthanen die Repreßalien gesucht werden.

17.) Weil in denen Conditionen des verwichenen zwey und zwanzigsten Monats Bestätigung-eSAugust zwischen denen obgemeldeten contrahirenden Partheyen gemachten / und hernachauf vier Monat verlängerten Stillstandes der Waffen ausdrücklich stipulirer worden/ des.in welchen Fällen die von beyden Theilen genommene Schiffe / Kaufmannöwaaren,

Güter/ Menblen und Effecten demjenigen/ welcher sich deren bemächtiget/ vor gutePrisen sollen zugesprochen / oder demjenigen / welchem sie vorher zugehöret / restituiretwerde»; als hat man sich verglichen / daß in diesen Fällen die Bedingungen des gcdach»len Stillstandes der Waffen / in ihrer vollkommenen Krafft verbleiben / und alle Sa»chen/ betreffende dergleichen gemachte Prisen/ es sey in der britannischen oder Nord-see/ oder an welchem Ort es sey/ nach dem Innhair gedachter Conditionen/ treulichsollen eingerichtet und vollzogen werden.

i8-) Wann es sich durch Unwißenhelt/ Unachtsamkeit/ oder aus einer andern . H«illchaltun-Ursache zutrüge/ daß einer von eines Theils Unterthanen/ es sey nun zu Lande, zur die Über,See, auf den Flüßen, oder an einem andern Orte , 'wider den Innhalt des gegenwär- schrMung vsntigen Tractats, oder eines Articuls deßclben, etwas thäte oder unternähme, oder die 'Privatpersonen.Epecution dcßelben verhinderte, so soll dieser Friede, und gute Correspondenz zwischenIhro Großbritannischen und Sr. Allerchrisii. Majestät deßwegen nicht gestöhret nochunterbrochen werden, sondern es soll alles in seiner ersten Krafft und Stärke vollkom-men verbleiben, und derselbe Unterthan allein vor seine eigene That stehen, und nach denGesetzen und hergebrachten Reguln des Völkerrechts gestraft werden.

>9.) So fern es sich durch Unfall, (da GOtt für sey) dcrmalcins zutrüge, daß Sichwhcit vordie durch diesen Frieden ausgelöschte Feindschaffr und Mißverständniß sich zwischen höchst- kettbanen und"gedachten Königl. Majestäten oder ihren Nachfolgern wiederum erneuern, uns zu einem jhrc Güter inöffentlichen Kriege kommen mächte, so sollen die alsdann in dem feindlichen Hafen oder des andern Lau«Gebiethe befindlichen Schiffe, Waaren, und alle andere Güter, beweglich nnd unbe» auf denweglich, beyderseits Unterthanen, der Confiscation oder einem andern Ungemach nichtunterworfen seyn, sondern es soll beyderseits Unterthanen eine Frist von sechs Monatenvon dem Tage der wirklichen Ruptur anzurechnen, zu Verkanfung, oder ungehinderterTransporkirung an einen andern Ort aller ihrer Effecten und anderer Güter, sie mö-gen beschaffen seyn, wie sie wollen, wie auch ihrer Personen, ohne die geringste Hin,dernis gegeben werden.

20.) Man soll allen und einem jeden hohen Miirten Ihro Grsßbritannischen Erklärung allerMajestät wegen des, was Sie mit Recht an Frankreich zu fodern haben, eine billigeund vernünftig- Satisfaction geben. GrAütam'im

2>.) Se. Allerchristl. Majestät will aus Freundschafft gegen Ihro Großbritan- In Religion?»Nische Majestät zugeben, daß in dem Frieden, welcher mit dem Röm. Reiche geschlos- fachen tvillfen werden soll, alles, was die Religion in besagtem Reiche anbetrifft, nach den» Inn- ^mittc-ch^vem