Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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488 Sammlung der vornehmstell Friedensschluß«

von St. Maria b Almendra, und des Raths Sr. Majestät Vollmacht gegeben. Wel-che dann, nachdem sie steh zu Utrecht auf dortigem Congreß eingefunden, nach Anruf,fung göttlichen Beystandes und Examinirutlg beyderseitigen Vollmachten über folgendeArtikel übereingekommen.

« und ,.) Soll inskünflkge ein beständiger Friede, aufrichtige Freundschafft auch fest

»ersicheiun« ""d AUtes Verständnis seyn zwischen Sr. Allerchristl. Majestät, Dero Erben und NKj»KrstArliunll. ' , Staaten und Unterthanen einer, und Sr. Känigl. M^estär von Portugall,

Dero Erben und Nachfolgern, Staaten und Unterthanen anderer Seits; welche auf»richtig und ohnverbrüchlich, ohne daß von beyden Seiten zügelnsten werde, daß maneinige Feindsceligkeit, an welchem Orte, und unter w lchem Pratept oder Verwandsolches auch seyn möchte, darwider thue, in Obacht genommen werden soll. Dafern eSsuch geschahe, daß durch einen unverschcnen Zufall die geringste Übertretung dieses Tra-ktate zu Schulden käme; soll selbige beyderseits in der Güte, ohne Aufschub und Schwie-rigkeit beygeleget, und die Verbrecher bestraffet werden, also, daß gegenwärtiger Tra-ktat, dem ohngeachrek, in seiner Würde und Kraffl bleibe.

r.) Soll beyderseits eine gänzliche Vergeßenhcit aller bisher wider einanderaller Fet'ädskia- verübten Feindseligkeiten seyn, also und dergestalt, daß alle und jede der Kronen vonkeitea. ^ Frankreich und Portugall Unterthanen nicht befugt seyn können, der von beyden Seitenden Krieg durch erlittenen Verlust und Schäden in einige Wege zu gedenken, noch de,renthalben Genugthuung, durch den Weg des Rechtens, oder sonstcn, zu begehren.

Freysteklung z.) Alle Kriegsgefangene sollen auf beyden Seiten aufs eheste wiedergegeben, und

beyderseits auf freyen Fuß gestcüet werden , ohne Ausnahm, und ohne einige Forderung, weder«°r itz» SiLji-n»»« Lösung, u°ch v«r ihre ,-m-ch,. D-pms-n.

Erstattung aller 4-) Daftru es sich etwa« zugetragen, daß in den Colonien, oder andern Do-etwa außer er» mainen besagter Majestäten außerhalb Europa ein oder bet andere Theil einen Ort weg,halteuer Not! tz genommen, einen Posten occupirt, oder ein Fort gebauet hätte, wovon man wegenA.A'iomiytNi,! per Entlegenheit bis jetzo noch keine versicherte Nachricht bekommen können; sollen^ ""k- hlche Plätze und Posten von Stunden an in die Hände des ersten Besitzers, und in denStand, worinn sie zur Zeit der Verkündigung des Friedens gefunden werben, wiedergeliefert, und die neu ange egtc Zorte geschleiftk werden, also, daß die Sachen auf demFuß beruhen, als sie vor Anfang dieses Krieges gewesen.

Bestätigung der 5 .) Die Handlung soll in dem festen Lande von Frankreich und Portugall, wieCommerc,«» vor gegenwärtigem Kriege, getrieben werden; wohl zu verstehen, daß jede Parthey sichFreyheit. purch diesen Artikel die Freyheit, das Commercium durch einen besonderen Traktat,welchen mau zu diesem Ende aufrichten möchte, zu reguliren vorbehält.

BeydeNationcn 6 .) Eben die Freyheiten und Befrcynngen, so die Unterthanen Sr. Allerchristl.sollen gleiche Majestät in Portugall genießen werden, sollen denen Sr. Portugiesische Majestät inPewilegieri ge» Frankreich auch zugestanden werden. Und uin den Nutzen und Sicherheit der Kauf," lenke vLn beeden Nationen zu befördern, wird man ihnen Eonsuls mit eben den Privi,

legien und Befreyungen, als die Französische in Portugall zu genießen pflegen, zu,gestehen.

Einrichtung ive- 7 .) Denen Kauffarthey, sowohl als Kriegsschiffen soll relpeQive erlaubt seyn,

gen Einlauf ei» ^ französische unv portugiesische Häfen, allwo sie vor diesem eingelaufen, sich zuiKriegsschiffe in begeben, doch daß letztere die Zahl von sechs zugleich in einem starken Hafen, in einen,des andcrnHa- schwächer» aber von dreyen, nicht überschreiten. Im Fall eine größere Anzahl Kriegs-fe». - schifft