Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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4yr Sammlung der vornehmsten Friedensschluß«

stand zusammengesetzet, und nachdem sie ihre habenden Vollmachten, deren Abschriftzu Ende folgen wird, gegen einander gebührend ausgewechselt, so sind sie, zur Eh-re GOttes, und zum besten der Christenheit , über nachstehende Friedens - und Freund-schaftöarticuln eins und schlüßig worden. Und zwar

Allgemeine i.) Soll zwischen Ihro Merchristlichste Majestät und Dero Nachfolgern an

Iricdens - «nd eiiwm, und Ihro Königliche Majestät in Preußen ander» Theils ein beständiger undv/i lvreckunam aufrichtiger Friede seyn, solcher auf keinerley Weise, oder unter einigen Vorwand wie-p u, N, n. ^ gebrochen werden, dergestalt, daß von dato an, alle Feindseligkeiten zu Waßer undLande, völlig aufhören und aufgehoben , auch zwischen beyden Majestäten das vorigegute Vernehmen wieder hergestellet, folglich jeder von ihnen des andern Schaden zuverhüten, und hingegen sein Bestes und Ehre zu befördern verbunden seyn soll.

Preußen soll 2.) Zum Beweist dieses wieder erneuerten beyderseitiqen guten Vernehmen, soll

feine Truppe» der König in Preußen, auf Treu und Glauben, seine sowohl in den Niederlanden, alsLas Colttinaettk ^ Orten, wo der Krieg annoch geführck wird, befindliche Truppen zurückziehen,von der Reichs« und zwar so bald als gegenwärtige Tractatcn ratificiert seyn werden , dab-ry er dannarme« auege- verspricht, so lange dieser Krieg noch wahren möchte, solche unter keinerley Vorwand,«omm«. an keinem Orte, wieder den Allcrchristkichäen König aziren zu laßen , jedoch sein

Reichs - Contingent hiervon ausgenommen, so er als ein Reichsglied zu stellen ver-bunden.

Völlige Am- z.) Soll alle dasjenige,'so von beyden Seften, diesen Krieg über , feindselignestle und Wer verübet und vorgenommen worden , auf ewig vergeßen seyn, ohne jemals an selbigesgestrichelt wiederum gedenken, oder deßwegen Rache suchen zu können : es geschehe nun unterwelcherlei) Schein und Vorwand als es immer Volle.

Derselben Er« Beyderseits Majestäten ihre Vasallen und Unterthanen sind unter dieser

A" beyderseits Amnestie begriffen, und haben sich künftighin keiner Feindseligkeit, Ahndung oder Be-Vasallen und straffung weiter zu befürchten.

Anterrhanen. ^ Werden von beyden Theilen alle und jede Kriegefangene, sonder allen Um

Arcylaßung der lxxsihied und Ausnahme, auch ohne Ranzion wieder loßgegeben.

Kriezsge angr Nachdem Sr. Allerchristlichsten Majestät den Westfälischen Frieden alle«

fernere »„mak vor die wahre Grunoseille der all e ncineu Ruhe, und allerseitigen guten Vernch-krastiqnng un" mens zwischen ihnen, und denen Thurfürsten und gesammkcn Reiche angesehen, unterGuchc-ßlina des henk» der Känjg in Preußen , wegen seiner in selbigen habenden großen Lande, alswestphä schcn ^ vortrefliches Glied vornemlich zu betrachten, als erklären sie sich dah'u , wie Der»Frieden« m 5 >- wirkliches Absehen stn; daß besagter Westphälischer Friede in seinen völligen Würdencris e pro a- werden solle, es gehe selbiger nun die qeist- oder weltliche Dinge an, nicht

gndrrS, als ob er iallhier von Wort zu Wort mst einverleibet wäre.

DöWeAblre- 7.) Dasjenige Theil von Ober - Geldern, so bisher das spanische geheißen, undtung des lpani' welches der König in Preußen inne hat und besitzet, insonderheit aber die Stadt Gel-^der», nebst allen Aemtern, Städten und Dörfern, Lehen und denen Aubehsruugcn,M Preußen. Feldern, Zinsen, Nutzungen, Zöllen und übrigen Einkünften, Gefallen, Abgaben' und Gtsuren, wie nicht weniger die mit solchen verknüpften Leims Gerichtsbarkeiten

u,ch oberherrliche au.ch andere Rechte, fie mögen heißen und beschaffe» seyn, wie siewollen, überhaupts alles und jeder, welches in,bangten Ober - Geldern Jhrg Königli-che Majestät in Preu^n jetzo wirklich besitzen- mit-aster Zugehöre, santzer «Smge Aus-«atznie t Alles dieses nun so wohl überhMpk, als jedes inMerheitü, soll von Ihr»

Aller«

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