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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv. 44z

Allerchristlichen Majestät dem Könige in Preußen auf ewig abgetreten seyn'und bleiben,und zwar daß vermöge der Vollmacht, die sie von dem Catholischen Könige dieserhal- ,den empfangen. Es soll auch dieß Quartier von Ober - Geldern dem Känige in Preus-sen seinen Erben und Nachfolgern beyderley Geschlechts, als ein beständiges Eigenthumund oberherrlichkekcliche Land auf eben solche Art verbleiben, als die Könige in Spanien,und unter selbigen Carl der l>. glorwürdigsten Andenkens, solches samt alle dem, soallhier erwehnet worden, beseßen, darvon dann nun und zu ewigen Zeiten alle Vorbe,halte, Ansprüche und andere Rechtsfoderungen , die etwan auf selbiges gemachct wor-den , oder gemachet werden, und durch die der König in Preußen in deßen ruhigen Be-sitz gestähret werden könnte, auf ewig aujgchoben und ausgeschloßen seyn, wie dann al-le und jede kaLLa Verträge, oder andere diesen Articul zu entgegen laufende Ver- - . . .ordnungen, sie bestehen worinnen sie wollen, vollkommen aufgehoben seyn sollen. Es der cathollschensoll aber besagter Überlaßung diese ausdrückliche.Bedingniß mit angehänget seyn , daß Religion in denin den abgetretenen Orten die ratholische Religiös in ihrem völligen und dem Stande den abg,trete«verbleiben solle, wie solche sich befunden , ehe de^König in Preußen Geldern sich be-Orten,viächtiget, und wie sie unter der spanischen Regierung gewesen, dergestalt, daß Se.

Majestät von Preußen darinnen nicht die geringste Aenderung vorzunehmen befugtseyn solle.

8.) Jhro Allerchristlichste Majestät treten ebenfalls, vermöge der von den Ca- K"'nere Mel-Iholischen Könige erhaltene Gewalt und Vollmacht, so wohl an Ihre Majestät von Marina«!Preußen, als auch Dero Erben und Nachfolgers, beyderley Geschlecht, auf ewig ab, .itt Orte,und übergeben ihnen, daß in den Quartier von Ober-Geldern gelegene Land von Kes,soll, das Amt Krieckenbeck, mit aller davon dependirenden Oberhcrrlichkeit, dergestalt,daß sie diese Ländereyen mit eben so freyer Gewalt besitzen sollen und mögen, als dieKönige in Spanien selbige gehabt, und insonderheit König Carl ll. glorwürdigstenAndenkens, solche beseßen, wovon alle ihre Zuzehärungen, Städte, Schlößer, Dör-fer, Teiche, Lehen, Erben, Ländereyen, Zinsen, Gelöer-Nutzungcn, Zölle und an«dere Auflagen, Stenren, Bethen, Collecten, Lehngerichtsbarkelren, Oberherrlichkci»ten und andere darzu gehörige Rechte in keine Wege ausgenommen, sondern vielmehralles, so besagte Steten und Herrschaften in sich begreifst» mögen, darunter verstan-den seyn soll. Dieser Übergabe und Abtrennung soll keine Ercepkion oder anderer Vor-behalt in keinerlei) Wege zu entgegen seyn- dergestalt, daß selbige je und zu allen Zei-ten bestehen müßte, und nie einiger Anspruch oder andere Rechte, es mag solcherdarauf gemacher werden wollen, auch einige Verträge, Vergleiche, denJnn-

halt dieses ArticulS noch deßen Gültigkeit schwachen und entkräften mögen. Die ca-thotische Religion aber soll in besagten Amte , als einem im vorherigen Articul abge-tretenen Lande, durchgehends in dem Stande verbleiben- darinnen sie unter den Kö-nigen kn Spanien gewesen, ohne daß Jhro Königliche Majestät in Preußen dießfallseine Aenderung vorzunehmen befugt seyn möchten, Jhro Allerchristlichste Majestät ver-^ frechen hierbei) alles nöthige anzuwenden, daß dieser, samt den vorhergehenden sieben-den Articul, so die Überlaßung des Quartiers von Ober-Geldern in sich hält, von demCatholischen Könige u« Zeit von zwey Monathen von der beschehcnen Unterschrift anzu, rechnen, ratificiret, und die Ratifikation dem Könige von Preußen überliefertwerde."-

y.) Der Allcrchristllche König erkennet den König von Preußen vor einen fort» Erkenivmq derverainen Herrn chsn Neufchatel und Balangin, und verspricht dabey auf eine verbindlk-che Art vor sich und seine Nachfolger-, weder heimlich noch öffentlich in dem ruhigen Dsuvkraimka

(S) Z Besitz