Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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498 Sammlung der vornehmsten Friedenöschlüße

ter ihren vorigen Oberherren sich wieder zu begeben', da sie dann alle ihre Güter zu ei,ner beständigen und ruhigen Genießung, auch alle ihre zuvor gehabte Ehre und Wür-den , Privilegien, Freyheiten, Befugnissen, Immunitäten und Rechte wieder erhal-ten sollen, auch bey denensekbcn, wider allen erdenklichen Vsrwand, so sich dargegenereignen möchte oder könnte, geruhig und ungekränkt gelassen werden. Auch soll alleninsgemein, und einem jeden insonderheit, kcafft dieses Friedens und von der Zeit an,da er von beyden Theilen ratificiret worden, vergönnet seyn, ohne zuvor erhaltenenspecialcn Pardon und des geschehenen Abokion, in Person nach seiner Wohnung sich zubegeben, sein Vermögen in Ruhe beständig zn genießen, und damit nach seinen eigenenGefallen und Willkühr zu schalten und zu walken.

Friedcnttermin z.) Wann etwa beyderseits noch Prisen gemacht werden möchten; und zwar iuall"'Otten we, Ost-oder Nordsee, von Terneuse an bis zu Ende des Canals, binnen vier Wo-

auf der Seefest ; von dem Canal an bis zu dem Borgebürge von St. Vincent, binnen sechs Wo-

gesteliet. chen: von dar an durch das Mittelländische Meer, und bis an die Linie, binnen zehr»Wochen ; und dann endlich von der Linie, an allen weiter entlegenen Orten der Welt,binnen acht Monat; allezeit von dem Tage an zu rechnen, da die Publication des Frie-dens zu Paris und im Haag geschehen wird: so sollen nur diejenigen Prisen und Schä-den, die sich eines oder andern Theils nach den hier gesetzten Terminen ereignen werden,in ein richtiges Verzeichmß gebracht, und alles Abgenommene, mit Ersetzung aller da-her verursachten Schäden, völlig wieder erstattet werden.

FernereFrermd' 4.) Über dieses soll auch zwischen offterwchntcn König und denen Herren Gene*schaffteverstche- ralstaten, auch ihren Unterthanen und Einwohnern, eine aufrichtige, beständige undrung. ewige Freundschüfst und Correspondenz zu Wasser und Land überall, auch jenseits Eu-

ropens, hergestellet seyn. Dahero dann alle Rache und Ahndung der theils durch denvorigen Krieg selbst, theils durch deßen Veranlagung, einander zugefügten Beleidigun-gen und Schäden, aufgehoben seyn soll.

Ubrmg solch« 5.) Krafft dieser Freundsthafft und Correspondenz, sollen sowohl Ihro MajestätFrcundschafft, als auch die Herren Gcneralstaaten gehalten seyn, beyderseits Wohlseyn und Glück beys" asten Gelegenheiten und zu allen Zeiten, durch guten Räch, Hülfe und wirklichen Bey-

derfetttger Vor- stand treulich zu befördern, und deßwegen in Zukunft in keinerlei) Tractaten odertheile. Handlungen, so einen von beyden Theilen nachteilig seyn konnten, zu willigen; son-

dern vielmehr dieselben auf alle Weife zu zernichten, und alsofort, wann ihnen etwasvon dergleichen zu Ohren kommen möchte, aufrichtig und mit der größten Sorgfalteinander davon Nachricht zu ertheilen, in alle Wege sich bemühen.

Völlige Eistat. 6.) Denenjenigen, deren Güter und Vermögen durch Veranlassung gedachtentuug der beyder. Krieges entrissen und eingezogen worden, ihren Erben oder andern dieses Rechts Inn-smsconfisc'rttn Hähern, sie seyen vsn was Condition und Religion sie immer wollen, soll freystehen,Euter. solcher ihrer Güter sich wieder anzumaßen, und von denensclbcn, durch ihre eigene Machtund Krafft dieses Traktats, völlige Poffcßioxi zu nehmen, wobey sie eben nicht gehak-ten seyn sollen , erst durch obrigkeitliche Hülfe solches zu thun; auch sogar, wenn gleichgedachte ihre Güter dem Fiico bereits einverleibet, sie verpfändet, verschenket, oderauch darüber, wegen Außcnbleiben der Partheyen und beschuldigten Ungehorsam inter-locut- und definitiv - Urtheile bereits gefallet: soll ihnen doch dieses alles so wenig auihrer Bcfugniß vcrhmderllch seyn, als die Traktate, Vergleiche, Transaktione«! unddie darinnen befindlichen RenunciakioueS, vermöge deren die Eigenthumshcrrn des Rechts,so sie aus ihre Güter haben, sind beraubet worden; sondern es sollen vielmehr ge^en-

warti.