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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
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unter der Regierung Ludwigs xiv.

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wattigen Traktats gemäß, mehr erwehnke Güter an ihren ersten rechtmäßigen Herrn,oder in deßen Ermangelung an deren Erben und andere Berechtigte, wieder restirnirctwerden, und dieselbe nach eigenen WWühr sie verkaufen können, also und dergestalt,daß sie nicht vonnöthcn haben hierzu einen besondern Consens zu erlangen. Und gleich,wie denjenigen, derer ccnfiscirte Güter an andere bereits verkaufet worden, von demFisco gewiße Renten und Einkünfte sollen zugestanden werden, also soll ihnen gleichfalsfrey stehen, mit gedachten Renten nach eigenen Gefallen, als mit ihren Eigenthumumzugehen und zu verfahren.

7.) Versprechen Ihro Allerchrisil. Majestät ferner in Betrachtung dieses Frie- ^Abtretunq derdens, und in Faveur des Hauses Oesterreich, alles und jedes, was gedachte Ihro Ma.jestat oder der Prinz und Dero Alliirte in denen Niederlanden, welche man insgemein ^

die Spanische nennet, annoch besitzen, denen Herrn Generalstaateu zu resiituiren undrestituiren zu laßen, in eben dem Stande, wie dieselbe von dem höchstfeeligcn versterbe,nen König Carl den ll. beseßen worden, und wie sie nach Anleitung des RyswiclischcnFriedens beseßen werden sollen , und gleichwie weder Ihro Majestät noch der Prinzund Dero Alliittcn in Zukunfft an gedachten spanischen Niederlanden keines einzigenRechts oder Anspruchs, so sie clireLte oder per jnNreÄum dazu haben möchten, sichanmaßen wollen, also sollen vielmehr dieselben dem Hauße Oesterreich, so bald sich das,selbe nur mit den Herren Gencralstaatcn in so weit wird verglichen haben, daß ihnenmehr gedachte spanische Niederlande zu einer Barriere und Sicherheit dienen mögen,übergeben werden, auch daß sie solche von nun an und allezeit vollkommen und ruhig,nach der österreichischen Succeßionsordnung, besitzen.

Wobey aber zu merken, baß Ihro Majestät der König in Preußen alles dasje, Dersickernna

nige, was sie von dem Oberquartier von Geldern zeirhero beseßen und noch besitzen, Spanisch,

auch in Zukunft behalten sollen ; hierzu gehören die «Ldiadt Geldern nebst der Vogtey G lrttnfür vmund Amr, das Unteramt mit allen Zugchärungen und Dependentien, die Städte, Aem- König in Preuftter und Herrschaften Strahlen, Wachtcndonk, Middclaer, Walbeeck, Aaertsen, As,ferdeu und Weel, inglcichen Racy und Kleyn Kevclaer mit allen ihren Zugehör undDependenzien. Vberdieses soll hächstgedachtem König in Preußen auch überlaßcn wer-den, das Amt Krichenbcck, mit ollem was dazu gehöret und davon dependiret, darLand von Kessel cbenermaßen mit allem Zugehör und Dependentien, und überhauptalles dasjenige was in ermeldtem Districk lieget, ausgenommen Erkclcns, mit seinenZugehör und Dependentien. Alle jetzt benannte Ocrter sollen inskünflige Ihro Maje-stät dem König in Preußen, deßen Prinzen und Prinzeßinnen, Erben und Nachfol,gern, mit allen Gerechtsamen, Vorzügen, Einkünften und Nutzungen, war sie nurvor Nahmen haben möchten, auf eben die Art und Weise, wie sie Las Hauß Oester,reich und insonderheit der höchstseclige König iu Spanien beseßen hat, jedoch mit allendarauf haffkenden oneribus und Hypotheken, zuständig seyn; dahero sollen auch dieHerren Gcneralstaaten gehalten seyn, alle Dero Trouppen aus solchen Orten, wo sienur welche haben möchten, heraus zu ziehen, und sowohl die Civil, als Zollbedieutensogleich bey erfolgter Evakuation, welche ohne Anstand nach Ratifikation gegenwarti,gen Traktats geschehen soll, ihrer Pflicht und Eides zu erlaßcn.

Über dieses ist auch noch beliebet worden, in dem Hcrzogthum Luxenburg oder . . ,,Limburg ein Land, welches jährlich dreysigkausend Reichschaler Einkommens hat, zurück /lein!« ^zu behalten, und für die Fürstin von Ursini und ihre Erben zum Fürstenthum zumachen. Fürst-nthumS

8-) Zu solchem Ende wollen Ihro Allerchrisil. Majestät krafft dieses Friedens, M die Prinzeßöygßens vier Tage nach der Auswechslung der Ratifikationen, das Herzogthum, die

(T) - Stadt