Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv.

Auch versprechen Ihro Allerchristlichste Majestät nicht nur obgedachte 'Ceßion Erfüllung vek«Sr. churfürstliche Durchlaucht zur wirklichen Erfüllung zu bringe«, sondern auch zu krösieler Lestdesto mehrerer Sicherheit, den König in Spanien dahin zu disponiern, daß er die,selbe in dem Tractat, welchen er mit der Königinn in Engelland und denen General,staatcn schließen wird, so viel es vonnöthen, approbire.

to.) Und obgleich der Churfürst von Bayern in der Poßeßkon der Herrschaft yjb^hruügund Einkünfte der Stadt und Herzogthum Luxenburg, der Stadt und Grafschaft Na- fian.vsische» u.mur, wie auch der Stadt Charleroy, nebst ihren Zngehärungen gedachter maßen blek- bayerischenbet, fö hat man sich doch dabey verglichen, daß so wohl Ihro Allerchristlichste Majestät Truppen, undalle Dero Truppen aus der Stadt und Herzogthum Lupenburg, wie auch der Stadt Einieguu« "derund Grafschaft Namur, der Stadt Charleroy, und aus allen ihren Depcndentlen, hvlläa»>scheuals auch der Churfürst die seinigen, ausgenommen diejenigen, so in den Dependentien Guarnisvnrn zudes Herzogthums Lurenburg bleiben sollen, wie nicht weniger diejenigen, so der Chuv- halten,fürst von Cölln, sein Bruder, daselbst haben möchte, alsofort nach erfolgten Frieden, undaufs höchste in vierzehn Tagen «ach der Auswechslung der Ratifikationen gegenwär-tigen Tractats, herausziehen. Und hingegen dieHerren Generalstaaten die Stadt undFör-treße Lurenburg, die Stadt und das Schloß Namur, wie nicht weniger die Stadt Charleroyzu nur determimrte Zeit mit denen ihrigen besetzen sollen. Die Einquartierung und das Tra,ctament letzt gedachter Truppen in den nur erwähnten Ländereyen soll nach dem Reglement,welches kurz nach dem Ryswickischen Frieden, zwischen dem Churfürsten von Bayern,als damaligen Gouverneur besagter Niederlande, und denen Herren Generalstaaten er-richtet worden, angewiesen, und zu derselben, wie auch der Fortificatkon der zur Bar-rierre constikuirten Städte und Platze, Unterhalt, jährlich eine Million Gulden, hol-ländischer Münze, theils aus der Stadt und Herzogthum Lrrpcnburg, der Stadt undGrafschaft Namur und der Stadt Charleroy gezogen, theils aber von andern gewißenEinkünften der spanischen Niederlande genommen, und denen Herren Gencralstaakenjedesmahl- richtig bezahlet werden. Dahingegen auch die Herren Generalstaaten ver-sprechen und geloben, daß ihre Truppen, den Churfürsten von Bayern, so lanqe erdie Herrschaft und Einkünfte mehr gedachter Städte und Länder besitzen wird, auf kei-nerlcy Art und Weise siöhren noch kränken sollen.

rr.) Ihro Allerchristlichste Majestät cedlret vor sich, ihre Erben und Nachfol, Völlige Mer-zet, gegenwärtige und zukünftige, denen Herren Gencralstaaken, in FaveUr des tzau- iaßunq Meni»ses Oesterreich, alle Dero Rechte, welche sie gehabt, und haben mögen oder könnenauf die Stadt Menln, mit allen ihren Fortificationen und Holzungen, ingleichett die O« stur eich.Stadt und Citadelle Dornick mit ihrem ganzen Gebiete, nichts ausgenommen, son,dem cediret beyde Städte, Plätze mit allen Gebieten, Dependmzen, ZugehörimgeN,auch mit allen Derselben Rechten , so wie sie von Ihro Majestät vor diesem Kriegbeseßen worden: Doch soll St. Amand mit seinen Dependenzien , und Mortagne oh-ne Depcndenzien, dem Könige restituiret werden und bleiben , keinesweges aber erlau-bet seyn, Mortagne mit einigen Fortificationen oder Schleusten, sie seyn von was vorArt sie wollen, zu versehen. Der Prinz von Epinöy soll auch kraft dieses Tractat-wieder in die Poßeßion des Landes Ankomg kommen, jedoch dem Hauße de Llgne unbe-nommen seyn, feine Rechte und Anforderungen auf gedachtes Land vor einen recht-mäßigen Richter zu verfolgen. Die HerreN Generalstaatett versprechen übep dieses., al-le diejenige« Städte Und Plätze , Nebst ihren Gebiethen, Zugehörungen Und Bepen-bentien, welche ihnen Ihr- Majestät in diesen Articul abtritt, Sem Haust Hest^rcich/