Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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50O Sammlung der vornehmsten Friedenöschlüße

Stadt und Fortrcsse Lupcnburg nebst der Grafschafft Chmy, die Grafschafft, Stadtund Schloß Namur, wie auch die Städte Charleroi und Nicuport, mit allen ihrenZuge hör, Dependentien, Anhängen und perr-ronis, auch allen was noch außer die,fem ju den spanischen Niederlanden gehören möchte, in dem Stande wie es sich gegen/wärtig befindet, mit allen daselbst befindlichen Fortificarioncn, unverändert, auch allenSchafften, Briefen , Documenten und Archiven, welche gedachte Niederlande, oder«inen Theil derselben, concerniren, denen Herren Genralstaaten übergeben und über/tiefern laßen.

«arern soll dem 9 ) Nachdem aber Ihro Cacholische Majestät dem Churfürsten von Bayern

durch die spar,-, die völlige Herrschafft und Eigenthum offtgedachter spanischen Niederlande gänzlich reichetsche Eeßiou und übergeben haben; als versprechen Ihro Allerchristl.Majestät den Churfürsten dahin zuer^bal ten"e n* ^nwgen,daß dersclbeso wohl vorsich,als seine Prinzen,Erben und Nachfolger,gegenwärtigeRechte rektiaci, ""ö zukünftige, denen Herren Gcneralstaaten, in Faveur des Hauses Oesterreich, diereu. spanische Niederlande, mit allen Gerechtsamen und Pratcnßoncn, so derselbe daran hat,

alle insgesamt und eine jede insonderheit, wiederum cedire und übergebe, er mag nunsolche haben entweder krafft der CePsn des Königs in Spanien, oder aus einem an»Lern Tituk. In besagtem Instrument nun soll der Churfürst von Bayern das HaußOesterreich vor den rechtmäßigen Oberherrn berührter Niederlande schlechterdings undohne einzige Restriktion und Vorbehalt erkennen, auch allen und jeden Unterthanen denEid der Treue, so sie ihm bey der Huldigung geleistet, erlaßcn. Solches Instrumentsi>8 auch genommener Abrede nach der Königin von Großbritannien, zu eben der Zeit,wenn man die Ratifikationen gegenwärtigen Tractats auswechseln wird, übergebenwerden.

TörljelM ver» Mittler Zelt aber soll der Churfürst von Bayern dle Herrschafft und CinkünffteschieveiierPlätze des Herzogchums und Stadt Lupcnburg, der Stadt und Grafschafft Namur , wie auchfür Bayern, bis der Stadt Charleroi) mit allen Zugehärungcn und Dependentien, (doch der Bezahlungconstituirten Renthen und Hypotheken gedachter Einkünfte unbeschadet) so lange inBesitz behalten, bis er in alle seine Länder, weiche er vor diesem Krieg in deutschenReich gehabt, ausgenommen der Oberpfalz, wird restituiret, auch in den Rang desneunten ElectoratS eingesetzt seyn, und das Königreich Sardinien nebst dem königli-chen Titel wirklich bekommen haben. Gleichwie nun der Churfürst währender Zelt,da er noch die Herrschafft erwehnter Ländereyen behalten wird, seine Truppen, derenAnzahl sich jedoch niemahls über siebentausend Mann erstrecken soll, in das HerzogthumLarenburg zu verlegen berechtiget ist; also sollen keine andere, sie mögen denen HerrenGeneralstaaten oder Dero Alliirken zugehören, ausgenommen diejenige, so von nur ge»dachten Gcneralstaaten in Lupeuburg, Namur und Charleroy zur Garnison gesendetwerden sollen; durch dieselben marschiren, vielweniger daselbst elnquartiret werden kön»nen. Übrigens soll denen Herren Generalstaaten permittiret seyn, !n die Stadt Lupen-bürg allerhand Mund«und Kriegsprovision, so viel sie nur nöthig befinden werden,ohne einzige Hinderniß führen zu laßen. Anbey ist ferner verglichen worden, daß derChurfürst von Bayern die Herrschafft und Einkünfte der Stadt und des HerzogchumsLupcnburg rmd deßen Dependentien so lange behalten solle, bis er wegen seiner Praten,sieneu, ss ihm vermöge des Jtmersheimischeu Traktats zustehen, Satiüfacion erhalten,welche durch.gewiße krbirrQz, so man mit Verwilligung der Königin von Großbri«tannie» erwählen wird, so bald es immer möglich, regulicet werden soll.

Auch