unter der Regierung Ludwigs Xlv. 50z
det, dem König in Frankreich überliefert werden. Und Falls einige von erwähntenSchriften von diesen oder jenem Ortei möchten weggeschaffet worden ftyn, so sollen die«seiden alsofork an ihre behänge Stellen, aufrichtig, sonder Gefährde und Arglist wie-der gebracht werden; doch sollen die Herren Generalstaaten keinesweges gehalten seyn,den König in Frankreich in Absicht desjenigen, so höchstgedachtcr König von bemcldtenLändereyen schon gegenwärtig besitzen mägte, schadlos zu. Halten , noch was durch denKrieg ruinirek worden, repariren lind beßern zu laße«. Der Fürst von Lpinoy sollkraft dieses Tractats wieder in die Poßeßion der Lander Cisoing und Roubay auch an»derer zu Ryßel gehörigen, und in erwähnten Ländern gelegenen Güterintroduciret z >werden, jedoch dem Hauß de Ligiie unbenommen.ftyn, seine Rechte und Prätensionen ^ . ,
auf gedachte Länder und Güter vor einen.rechtmäßigen Richter zu proseguireri^, . 's'
r6.) Die beyderfeitige Restitution der Artillerie, Canonen', Stückkugeln und Wie eF mirandere Kriegsmunition anlangend, so ist verglichen worden) daß die Stadt und Schloß Restitution desLurenburg, die Stadt und Schloß Namur, die Stadt Charleroy nnd Nieuport, und .»daUenüberharlpt alle Plätze, Schlößer und Posten, so Ihro Majestät der König in Frank- 'reich oder seine Alliirten, die Churfürsten von Cölln und Bayern beseßen, mir derganzen Artillerie, Canonen, Stückkugcln , Waffen und anderer Kriegsmumtion , sosich Zeit dem Absterben des höchstseeligen Königes in Spanien, Carl des andern, dar-inn befunden, laut der Inventarien, welche man darüber nrqchen und ausliefern, soll,wieder eingeräumet; die Stadt und Citadelle Ryßel, die Stadt Aire>, .nebst dem Fort^»/ nnwFrancois, Bechune und St. Venant, sollen mit aller Artillerie, Canonen, Stückku«geln, Waffen und.anderer Kriegsmumtion, so zu derselben Zeit , da sie erobert wor- - - - -
den, darinnen gewesen, laut eines genauen Verzeichnißcö restituirct; diejenigen Stü-cke aber, so Zeit währender Belagerung beschädiget, uud daher» aus ihren Plätzenanders wohin gebracht worden, von denen Herren Generalstaaken in gleicher Zahl undGröße ersetzet werden. D'e Stadt Ppern soll mit fünfzig gegoßenen Canonenvon allerhand Sorten und Größe, nebst dem halben Theile der gegenwärtig sich dar-innen befindlichen Kriegsmunition, eingeräumet, und endlich die Stadt Furnes, mitaller Artillerie, Canonen, Kugeln, Waffen und anderer Kriegsmunition, so bey demAnfange jetzt laufenden Jahres darinnen gewesen, laut der Inventarien, welche derKönig in Frankreich auszuliefern verspricht, abgetreten werden.
17. ) Beyderseits Truppen sollen, so bald nur die Ratifikationen dieses Traktats' Wie die Ar Irr-werden gegen einander ausgewechselt seyn, in ihrer Herren Lande , und in die Kerker zurück zuund Plätze, welche ihnen Kraft dieses TraotatS verbleiben oder zufallen werden, ohneAufenthalt sich begeben, und soll keinem Theil erlaubet seyn, seine Truppen in anderer occup,kten Or.Herren Landen, oder auch in denen Kerkern, welche denenselben nach diesen verbleiben, ten.
unter was vor Prätcxt es auch sey, stehen zu laßen. Angleichen sollen alle Feindselig-keiten nicht nur in denen Kerkern und Herrschaften , so dein König in Frankreich unddenen Herren Generalstaaken zuständig sind, es sey zu Waßec oder Lande, sondernauch in den ganzen Niederlanden, zwischen denen Länden,, Unterthanen und Trup-pen , sie gehören unter was vor einen Herrn sie nur wollen, sogleich nach der Unter-zeichnung dieses Traktats, aufhören.
18. ) Die Steurcn, Schoß und andere Gefalle in denen Landern, welche dle Wie eS mtt
Partheyen zu eben bemeldter Zeit gegen einander abtreten und ausliefern werden, .sol- E ntrrMaa berlen von demjenigen Theil, der sie gegenwärtig besitzet, bis auf den Tag, an welchem Akuten »ad
wen die Ratifikation auswechseln wird, genoßen, uud wann die gefällige Steuern auf hAAichea jk
gedachten" '