Band 
Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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;v4 Sammlung der vornehmsten Friedensschluß«

gedachten Tag nicht ganz entrichtet werden, und also rückständig bleiben sollten, so sol-len sie dennoch auch nach dieser Zeit demjenigen Theil, so sie mit Recht zuständig sind,treulich und ohne Betrug bezahlet werden. Ferner sollen zu eben gedachter Zeit dieEigenthumshercen der Holzungen an denen Orten, so man gegeneinander abtreten wird,

, in die Potzeßion ihrer Güter und gedachter Hölzer immitiret werden, auch das Holz«fallen in sothanen Gehölzen demjenigen Theil, so sie jetzo besitzet, vom Tage der Un-terzeichnung dieses Tracrats an, ohne Recht nicht mehr verstattet seyn.

Erstreckn«- der ' 9-) Kraft dieses Trattatö sollen anch auf ewig vergeben und vergeßenlseyn alleAmnestie auf Beleidigungen: Schäden und Unrecht, welche Zeit wahrenden Krieg die Unterthanendie Jnnwohiur der spanischen Niederlande, und der Länder und Plätze, so Ihro Majestät denen Her-der restitnirtkn r,n Generalstaaten, und wiederum die Herren Gencralstaaten Ihro Alierchristlichsten- ' Majestät abtreten «»erden, mit Worten oder Thaten, oder auf was vor Weise es auch

sey» möge, einander angethan und zugefügt haben, und soll keiner derselben einiger In-quisition oder Untersuchung, unter was Vorwand sie auch geschehen möge, unterwor-fen seyn; nicht weniger soll auch alles dasjenige, was in dem andern Articul diese-Tractats enthalten ist, nochmahls anhero wiederhohlet, und zwischen denen Untertha-nen Ihrer Königlichen Majestät und der abgetretenen oder rsstikuirten spanischen Nie-derlande und Länder eben so wohl, als zwischen denen gemelkten Unterthanen Ihro Al-.lerchnsilichstm Majestät und derer Herren Generalstaaten genau beobachtet werden.

Commerclen« 2 v.) Vermittelst diese« Friedens ist denen Unterthanen Ihro Allerchristlichsten

Freyheit für al. Majestät ^ ingleichen den Einwohnern der spanischen Niederlanden, und derer Ocrter,»^anwohner. welche Ihro Majestät abgetreten, mit Beobachtung eines jeden Orts Gesetze, Gebrau-che und Gewohnheiten, vergönnet und zugelaßen , hin und her zu reifen, es sey zuWaßer oder Land, zu wohnen und zu rractiren , als ehrliche Kaufleute zu negocircn,Ingleichen zu verkauften, zu vertauschen , zu veräußern, oder auf andere Weise mitihren Gütern und Effecten, beweglich und unbeweglich, welche sie bereits habe«/ undnoch in Zukunft bekommen werden , sie mögen gelegen seyn wo sie nur wollen, zuschalten und zu walten. Auch soll ein jeder , er mag ein Unterthan seyn oder nicht,die Freyheit haben, gedachte Güter und Effecten an sich zu handeln, und braucht hier-zu keiner, weder der Kauffer noch Verkaufter, eine andere Permißion als gegenwär-tigen Tractak,

Freyheit iu Nicht weniger soll denen Unterthanen der Lander und Plätze, so Ihro Majestätemigriern. denen Herren Generalstaaten, und die Herren Generalstaatcn Ihro Majestät abgetre-ten oder restitnlret, wie auch allen Unterthanen der spanischen Niederlande erlaubet seyn,von gedachten Landen sich hinweg zu begeben, und an einen andern Ort, wo es ihnennur binnen Jahresfrist gefallen möchte, sich wohnhaftig niederzulaßen, mit der Frey,Heit ihr Vermögen zu verkauften , an wen sie wollen, oder auf eine andere Weise mitihren Gütern und Effecte» , beweglich und unbeweglich , so wohl vor als nach ihrerWegziehung , nach eigenen Willkühr zu handeln ; an welchen allen ihnen nicmalrd sollverhmderlich seyn können.

Wiedereinse, 2 k.) Nur gedachte Unterthanen beyderseits Partheyen, geistliche und weltliche,tzung in alle vo-auch Dero Zünfte, Gemeinden , Universitäten und Collegia/ sollen in ihre Ehrenäm,Rechte, ier und Bencficien , mit welchen sie vor diesem Kriege versehen gewesen , rcsiitniretspräche coi^ werden, auch alle ihre Befugmße und Güter, beweglich und unbeweglich, ingleiche«rumrcnm un ihre sämtliche Einkünfte, welche ihnen durch Veranlaßung gegenwärtigen Kriegesgeachtet. ewtrißev worden/ nicht weniger ihre Rechte, und 8ucceüioues, welche sie