unter der Regierung Ludwigs xiv. ;ox
nicht nur vor diesem Kriege gehabt, sondern auch «ach der Zeit auf sie gekommen, un-versehrt und »«gekrankt wieder bekommen ; doch sollen sie von denen Früchten undEinkünften, so wahrend diesem Kriege/ bis auf bey Tag der Publication dieses Tracksrs,genoßen und eingezogen worden, nichts prätendircn können. Diesem allen nun soll kei-neöwcgeö opponirct werden können, weder eine disifals geschehene Schenkung, Concesifiott, Declaration und Confiscirung, noch einiges Urtheil, so auf beschuldigten Unge,horsam der Partheyen, ohne den contumacirten zu hören , gesprochen worden; wel-ches a es annullirek seyn und keinen einzigen Effwt ferner haben soll; daher sollen mehrerwehnte Einwohner völlige Freyheit haben in diejenigen Lander, aus weichen sie sichwegen des Krieges begeben müßen, ungehindert wieder zurück zu kehren, und daselbstihrer Güterund Einkünfte entweder in eigener Person, oder durch Gevollmachtjgte,nach eines jeden Landes Gewohnheit und Sitten, beständig und in guter Ruhe zu gemes-sen. Hierunter sollen auch begriffen seyn alle diejenigen, so in dem letztem Kriege, oderdurch dcßen Veranlaßung, sich zu der feindlichen Parthey begeben, und mit dersclbigenes gehalten haben möchten. Diesem allen aber ohugeachtet sollen a-e und jede Aussprü-che und Urtheile, so in den Parlcmenren, Rechts-Co»cgiiö oder andern Ober-undNieder -Gerichten ertheilet und gesprochen worden, (worunter gleichwohl nicht zu ver-stehen diejenigen, so ausdrücklich in gegenwärtigen Tractat abrogirct sind) für gültig ge-halten, und zur würklichen Executiön gebracht werden können: Allecmaßen denn die-jenigen, welche trafst dieser Aussprüche und Urtheile von ein und dem andern Lande,
Hcrrschafft oder andern Gütern Posseßion genommen, in dersclbigen geschützt und ver-theidiget werden sollen; jcdennoch soll dadurch denen, so sich durch gedachte Urtheile lä-diret befinden, keineswegs geschadet, sondern vielmehr vergönnet seyn, durch den WegRechtens, vor einen rechtmäßigen Richter ihre darwieder habende Oravarnina an-und auszuführen.
42.) Wegen der Einkünfte, deren man sich in einigen Provinzen der Nieder- Einrkchtunslande, welche theils von Jhro Majestät dem Könige in Frankreich, theils von denen we>ien ZahlungHerren Gcneralstaaten, oder auch von dem Hause Oesterreich, welchen künftighin die t'^rr Reittr».spanische Niederlande eigenthümlich zustehen sollen, besetzen werden, angemaßet, istaccordiret und verglichen worden, daß ein jeder seine Portion, welche durch absonderlichhierzu constnuirte Commißarieu reguliret werden soll, bezahle.
2Z-) In offterwehnten Ländern , Städten und Plätzen, welche beyde Partheyen Dögkge Deybe-km gegenwärtigen Tractat einander abgetreten, sollen die Beneficia, so diesem oder je-haüuaq der ca»nen währenden diesem Kriegs, jedoch rechtmäßiger Weise, confeciret worden, solchen holischen Reit»Personen, falls ste derselben anders fähig sind, gclaßcn werden. Ingleichen sollen über- ^
Haupt alle Sachen, so die römisch - .katholische Religion und derer» Exercitium betreffen,von denen Herren Generalstaaten und dem Hause Oesterreich, welchem die spanischenNiederlande gehören sollen, in keinen» Stücke geändert werden können , sondern viel-mehr durchgehende in dem Stande, darinnen ste sich befinden, oder vor dielen» Kriegeund vor der Ceßion und Evakuation befunden, verbleiben. Eben dieses soll auch statthaben in Absicht der Obrigkeiten, welche jedesmal, wie vor dem gebräuchlich gewesen,aus Personen, so der römisch - katholischen Religion zugethan sind, bestehen sollen.
Auch sollen von obiger Verordnung nicht ausgsschloßen seyn die Bißthümer, Capikul,
Klöster und der Maltheser-Orden (in soferne nämlich gedachten Ordens Güter in denen-fpanischcn Niederlanden, oder in denen Orten, so beyderseits Partheyen im gegenwär-tigen Tractat einander abgetreten und resiimiret haben, gelegen sind) und alle andere ss
zur
Gelch.vonFrankr.XV.LHtll, (U)