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Funfzehnder Theil. Vom Jahre 1643. bis 1715.
Entstehung
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unter der Regierung Ludwigs xiv.

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Gegenwart des Don Manuel de Vadillo y Velasco, Staatssecretarli, öffentlichenNotarii und Schreibers in allen seinen Königreichen und Herrschafften, welches Se.Majestät ihn zu prascntiren befohlen hatte, und in der Versammlung der CorteS gele-sen und publiciret ist, wcßwegen die Stände des Reichs insonderheit versammlet gewe-sen, den neunten dieses Monats folgender Endschluß genommen sey. Daß das König»reich in tiefster Demuth und Niederwerfung vor Ihre Majestät königliche Füße, aller»untertänigst vorstellen sollen, wie wir Ihm unsterbliche Danksagung erstatten vor diegroße Wohlthaten und ungemeine Gunst, womit es Ihro beliebet hat, das spanischeVolk zu verehren und zu erheben, durch Behcrzigung des größten Nutzen und Vor-theils seiner geliebten Unterthanen in Besorgung der Erleichterung dieses gewünschtenFriedens und Ruhe an dieser Monarchie. Und daß das Königreich an seiner Seitewünschend das königliche Vornehmen Sr. Majestät zu befördern, zustimme, und Kä-sern es zu größerer Autorität, Krafft und Versicherung nöthig seyn möchte, auch ra-tificier und befestige, zu mehrer Sicherheit und Bekräftigung dieser Tractaten, und^guö aller Macht und Krafft die königlichen Resolutiones Sr. Majestät zu unterstützen,ja den letzten Blutstropfen in Sr. Majestät Diensten aufzuopfern, und bieten zugleichzum Zeichen Dero Liebe ihr Leben nnd Güter Sr. Majestät an, und daß zu ewigerGedächtniß und Haltung des königlichen Vernehmens und Zustimmung des Königreichsin deßen Namen begehret wird, (gleichwie daßclbe in der That durch ihre Vorstellungund Coirsultation, auf den neunten dieses Monats begehrt und ersucht hat) daß esSr. Majestät gelieben möge, zu befehlen, daß , nachdem alles hier Gegenstreikige ari-dem Wege geräumet seyn wird, die obgemeldte Renunciationen, als auch die ewigeAusschließung des österreichischen Hauses, zu der Succeßion dieser Krone und die Be-rufung des savoyifchen Hauses zu derselben, im Fall, (welches GOtt verhüte) die Er-ben in Sr. Majestät Nachkommenschafft mangeln wolten, als ein Grundgesetz festge-stellet werden sollen; welches das Reich mit Ihro Majestät Bewilligung thut und zu-stimmet. Als der Grundschlag, wovon der größte Nutzen und Wohlstand dieser Mo-narchie, die soviel mit der königlichen Güte Se. Majestät beehret, begünstigt und er-hoben ist, dependiret. Demnach nun der König unser Herr diesen einträchtigen undgleichlautenden Endschluß und Vorstellung aller Deputieren, Ritter und Cortes desReichs ratificiert hat, so hat es ihm auch gefallen , durch ferne königliche Resolutionvom siebenden dieses zu befehlen, daß daßelbige zugleich mit der Renunciationsacte fei-nem obersten Rath überliefert werde. Mit Befehl, daß der Innhalt dieses Gesetzesunverzüglich soll aufgeschrieben, in klarere Worte gesetzt, und mit allen Umständen zusichrerer Sicherheit ausgeführet werden, damit daßelbe ewiglich »»gekränkt unterhaltenwerde. So als dieses aus obberegten Instrumenten, Bittschrifft und Beschluß desKönigreichs, die bereits augesühret sind, und auf welche man sich bezieht, weitläuffti,ger erhellet. Dieses Zeugniß mit meiner Hand unterzeichnet, und mit dem Siegel derköniglichen Wappens Sr. Majestät bekraffriget, übergebe ich, krafft königlicher Ordre,an den Marquis von Mayorada, y de la Brena, Rathsherrn, Edelmann von deßenCammer, Staats sccrekarium und aller Depechen, zu Madrit den neunten Novem-ber, 1712.

(I..8.) Don Framisco ds Huincoces.

Don Philipp, von GÖttes Gnaden , König von Castillcn ie. Die ernstlicheBegierde, durch welche ich und der Allerchristlichste König, mein Großvater, bewo-gen , ein Ende dieses so grausamen und hartnäckigen Krieges , der Europa so vieleJahre Ledrücket, gemacher haben, wie auch um unsere Unterthanen behörlich von so-

(L) z thauen