Juden undMohren solle»sich n>chr inGibraitac aushalte«dürfen.
Ausnahme hier-von.
Freye Religi»v«Sü'>ung fürdie CakhoUck nin Gibraltar.
Vorrecht Spa««ier-S, diesenPlatz wieder zuertangeo.
GleichmäßigerAbtritt der In«sul Mmvrca.
Ausschließung
derMohreu.
Vorrecht, fürSpanien jvrWiedererlan-gung.
ReliqisnSübungder Cathoüke«,«cdst ihren Gü-kern und Wür-den vorbehal-ten.
; r 8 Sammlung der vornehmsten Fkiedensschlüße
UM Lebensmittel davor zu tauschen/ oder unter einigen andern Nahmen/ eingeführetworden/ ertappet werden sollen, sollen selbige conficiret, und wann darüber geklagetwird, die Übertreter dieses Tractats aufs strengste gestraft werden.
Ihro Großbritannische Majestät giebt zu und verspricht, auf Anhalten des Ca«thokischen Königs, daß weder den Juden, noch den Mohren, unter einigen Vor wandin der Stadt Gibraltar sich aufzuhalten oder zu wohnen, zugelaßen werden soll; nochdaß den Mohrischen Kriegsschiffen kein Aufenthalt oder Zuflucht in dem Hafen gedachterStadt fall gegeben werden, wodurch die Gemeinschaft zwischen Spanien und Ceuta ver«hindert, und die spanische Küste den Mohren bloß gesteliet werden könne.
Jedoch weilen zwischen den Britten, und gewißen Landen auf den Küsten vonAfrica gelegen, FreundlchafflStraetaten, und die freye Handlung beschloßen ist ; mußman solches verstehen, daß den Mohren, und derselben Schiffen, die nur Kaufmann«schafft zu treiben kommen, die Einlaufung in den Hafen von britannischen Unterthanennicht geweigert werden kann.
Ihro Majestät die Königin von Großbritannien gelobet über diß, daß ste denrömisch,katholischen Unterthanen vorbesagrer Stadt das freye Lxercirium K.LUgtoni»verstatten wolle.
Dafern es aber hier nachmals der Krone Großbritannien gut dünken sollte, dasEigenthum von Gibraltar wegzugeben, so hat man sich verglichen, daß die Krone Spa»»ien allezeit andern praferiret werden solle, selbige zu bekommen.
11.) Der Catholische König stehet ebenfalö vor sich, seine Erben und Nachfol-ger , an die Krone Großbritannien ab, die ganze Jnsul Minorca, und giebt derselbenalles Recht und völlige Gewalt über selbige Jnsul, und insonderheit über die Stadt,Schloß, Haven und Festung der Bay voll Minorca, gemeiniglich Porromahvn genannt,gleich mit den übrigen Häfen, Städten, und darauf belegenen Oertern auf ewig.
Doch mir dem Beding wie im vorigen Artikel, daß keine Zuflucht, noch Auf-enthalt, ewigen Mohrischen Schiffen zu Portomahon, oder in einigen andern Häfengemeloier Jnsul Minorca gegeben werden solle, wodurch ste die spanischen Küsten mitihren Eycursioncu beunruhigen könnten. Und soll allein denen Mohrischen Schiffen er-laubet seyn, wenn sie Handlung treiben wollen, innerhalb selbiger Jnsul zu kommen,zufolge dm Iimhalt der Traktaten.
Die Königin von Großbritannien verspricht auch ihrer Scits, daß falls es sichbegehen mächte, daß die Jnsul Minorca, und die darauf belegene Hafen- Städte undOexter von der Krone ihrer Reiche veralienirt werden möchten, alsdann Spanien diePräferenz gegeben würde, den Besitz und Eigenthum mehrbejagter Jnsul z« redimiren.
Ihro Königl. Majestät verbindet sich weiters, daß sie Sorge tragen wolle, daßdie Innwohner, geist-und weltliche, ruhig und fricdsam in ihrem Stande und Wür-den gelaßen werden, und die Übung des römisch.katholischen Gottesdienstes zugelaßen;auch Wesures sollen genommen werden, zu Erhaltung solcher Religion, also, daß sel-bige mit der bürgerlichen Regierung und großbritannischen Gesetzen übereinstimmen kön-ne. Diejenige, welche anitz» in Sc. Majestät Diensten stehen, sollen auch ihre Aem-ter und Bedienungen behalten, ohngeachtet selbige in besagtem Dienst bleiben, und je,Sem, wer von dieser Jnsul sich wegbegeben will, soll frey stehen, entweder seine Gü-ter zu verkaufen, oder sie frey nach Spanien zu briugen.
Dr,