unter der Regierung Ludwigs xiv. ;z;
unsere sehr geliebte Nichte, Maria Anna de la Tremouille, Prinzeßin von UrffnS, fürsich selbst, ihren Erbnehmen, Suceeßoren und Nachfolgern, das Herzogthum, dieStadt rmd Castel von Limbnrg, welches ein Stück von denen spanischen Niederlandenist, nebenst denen Städten, Flecken, Dörflern, Castellen, Hänsern, Ländern und al«len Dependenzen des bemeldten Herzogthum, um durch die bemeldte Prinzeßin vonUrstns, ihren Erben, Erbnehmen, Suceeßoren und Nachfolgern in völligem Eigen-thum, und feiner vollkommener Souverainität besehen zu werden, ohne daß wir etwasUns, und unsern Suceeßoren den Königen von Spanien, davon reserviern , es seyunter welchem Titul solches immer geschehen möge: Weniger von Reßort oder Lehn,wie auch sonder Retour und Rcversion, anf keinen einigen Fall, und zu keiner einigenZeit, von welchem allen wir gedachtes Herzogthum Limbnrg, und die Dependenzendeßelben, welche in dieser Donation mit begriffen find, bcfreyet haben. Zu welchen».Ende, in so weit es nöthig ist, oder seyn soll, wir zernichtet, anmreirct und supprkmk«ret haben alle bemeldte Rechte oder Jura, wie wir dann hiemit selbige zernichten, an/nulliren und supprimlren; wollend, daß gedachte Prinzeßin von UrsinS in ihren Nah»Man alle Rechte von Souverainität In dem bemeldten Herzogthum von Limburg, unddenen Dependenzen, und Jurisdiktionen deßeiben, üben und eperciren solle, und zwarMit eben derselben Autoritär, mit welcher wir selbige ererciren, und daß dieselbe allerEinkünften, Jntraden, Früchten, Vortheilen und allerhand anderer Nutzbarkeiten,sowohl ordinairals ertraordinairen, selbige mögen geartet seyn, wie sie immer wollen,es sey für Collation, oder Patronage von Beneficien, oder für Provision, und De»stimtion von Bedienungen, oder auch von Zöllen, Einkünften, Subsidien, Impostenund andern Rechten, aus» und nicht ausgedrückt, es sey für die Beschirmung desLandes, und Ruhe der Völker, und für die Hebung der Einkünften gedachten Her,zogkhums und der Dependenzen deßelben, genießen solle; aller jetzt gedachten Rechter»und Einkünften soll bemeldte Prinzeß!» von Urstns von diesen gegenwärtigen Tag anzu genießen anfangen, von welchem zu rechnen die Agenten, Einnehmer, Commkßa-tieu, Kkerken oder andere Bedienten, welche beordert seyn, gedachte Einkünfte zu he»den, Rechnung zu thun, und die Gelder denen Bevollmächtigten der Prinzeßin über»zuliefcrn gehakten seyn sollen: und wenn sie solches thun, sollen dieselbe von uns gehörigermaßen frei) gesprochen und einschlagen werden, wie wir dann hiemit dieselbe durch gegenwär»tigca ratschlagen, und diesem zufolge soll bemeldte Prinzeßin von Urstnsmwerändcrlich Eige»nerin des besagten Herzogthums von Limburg, und der Dependenzen deßelben seyn, sowohlin Regard von der Souverainität, als von allen Einkünften, weil alles derselben invollem, freyem und ganzen Eigenthum zngehöret, und zwar mit Macht, davon oderdarüber zu dispomren durch Donation unter Lebendigen, oder durch ein Testament aneine solche Person, und unter solchen Clausirkn und Conditionen, wie sie gut befindenwird, selbst darüber durch Verwechslung, oder sonsten zu handeln, und dieselbe Rech,te, und Macht sollen successive nach ihr an ihren nächsten Erben oder Erbrach-tsten übergehen, falls sie davon nicht anders möchte dispomret haben. Zu welchem En,de wir entschkagen, absokvrren und befteyet haben, wie mir denn durch gegenwärtigeseinschlagen, absölviren und befreyen die Einwohner des erwehnken Herzogthums vonLmburg ung der Dependenzen deßelben, von welchem Stande, Würde, oder Quaki,tät selbige seyn mögen, sowohl geist, als weltliche, politisth-oder milltarlsche, oder vonwelcher Eondrkion oder Rang selbige seyn können, oder mögen, und einen jeden dersil»ben insgemein und a Part oder insbesondere, von den Eiden der Treue, Glauben undGehorsamkeit, Gelob-Versprechrmgen, Verbindm'ßen, oder Pflichten, mir welchen siems, als chrem Herrn und souvecaimu Prinzen verbunden waren: ihnen sehr Nachdruck,