2s8 Cap. XI. Was bey den Land-Charten
§. 14. Mit den Signsruren könte bey denenStädten ein besserer unterscheid gehalten werden/daß zum Exempel eine gr-sieSradt undFestungin ihren korcilicLcionen»einemittelmäßige mitdreyen Thürnen / eine Meine.mit zweyen undein Flecken mit einem xrXtemirec würden-Die Dörffer werden insgemein durch eine o an-gedeutet ; Es sey denn daß man in Lksrtis 8xecis-lislimis selbige gleichfals durch einen Thurn mitHäusern zeichnete.
§. 15. Der Sitz eines Parlamentes wirdbey denen FranHosen durch eine Lilie/cinErtz-Bi-sth-ssrh. mit einem gedoppelken/einBischoffch-mit einem einfachen Creuhe angcmercket.EmeAb-rey bedeuten sie durch einen Hacken / und die Mö-fker mit gewissen Buchstaben nach dem Orden derMönche oderNoiien.Zum Exempe!/o.8.ö. bedeu-tet vrüre 8. Lenoiü, O. L. Orüre üe (ure3ux,0.5.^.0räreäe8.Luguüin,0.k. Orclre ?re-momre und so fort.
§. 16. Die ü«,'E/täteri können durch zweyStern / die 6?«»^ mit einem / und die festenSchlösser mit dem Zeichen des KkZrtis bedeu-tet werden.Handels-Gtädtebezeichnet man mitdem 8iZrio ktercurn §/ Fürstlichemit einem Fürsten-Huthe/ Churfürst!. Sitz«miteinem Schlüssel/undRömgl. miteinerCrone.
§. 17. Reichs-Städte iinZnirer man mitgedoppelten Adlern/esttelle mit einem Stücke/Pdst-Hausier mit einem Post-Horn / Jäger-Häusser mit Jäger-Hörnern/Warme-Bäder/mit Bade-Häussern/Glast-Hütten mitGlässrm
GM