im Zeichnen müsse beobachtet werden. 25-
Galtz-GrubenmiteinerPfane/wassr-Müh-
len mit ihren Rädern am Wasser.
§. 18. Die Gold-Bergwercke sollen ordent«lich durch das 8ignum iolis 9, die Silber-Berg,rvercke durch ),das Zeichen des Mondes/Lupstfer-Bergwercke durch das Zeichen der VenensZ,<!^veckstlber durch das 8ignum älercur» §»ZMttmitN, so dasSiZnumlovig ist/ Bleymik
8sturno, Eisen mit s^i äjgao wsrcis, und s»bey andern mehr.
§. 19. Wo Schlachten geschehen / sollen zweySchwerster stehen / und wo die Feld-Lager längsZestanden/Gezelter. Die Linien / so dieser oderjener General im Felde auffwerffen lassen / seineArmee in Sicherheit zu stellen / müssen gleichfalSauff gehörigen Plan gezeichnet werden. Wo sichetwas letales degeben/soli solches zierlich mitJahr-Zahlen und wenig Worten angemerket stehen.
§. 20. Die Nerge/Wälder/ Flüsse/ Seen/Moräste / Pässe / wallfarthen und Thälermüssen nicht nach Gutdüncken verwirret Hingel»mahlet / sondern sccursr nach kroponion abge-messen und gezeichnet werden. Hierzu hat man Ürefach die artigsten Zeichen auszusüinen / damit alltzdiese erzehlte Dinge sollen verständigt seyn. Merk-würdige Höhlen wären durch schwache Flecken anden Bergen oder Hügeln anzudeuten /Berg-Fälisdurch lange künstliche Striche und Risse / Erd*Fälle durch gewisse Worte/ entweder in lateini-.scher oder teutscher Sprache. Die Post-Wegszeichnet mat mit länglichem püttakett oder Li»nien.
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§.ri.Dis