aus die Concurrcnz mit andern Nationen. 261
leiten das^gehörige /Fquivalent zu erlegen, so wird er sich in so fern ein Rechtzur Freiheit und Unabhängigkeit erwerben. Nachdem also die Lehensherren,die, mit Grund, eine völlige Gewalt über viele ihrer Vasallen hatten, unterdie Gewalt ihres Königs waren gebracht worden, so gieng die Usurpation aufihre Rechte los, nicht auf die Rechte der niedern Classen. Wenn aber einKönig die Gewalt, welche er über die Vasallen der Lehensherren hatte, auchauf die Einwohner der Städte ( Cities ) erstreckte, die von jener Subordinationbisher frey geblieben waren: dann wurde feine Usurpation augenscheinlich.
Diescmnach müssen die Rechte der Könige in der Geschichte ausgesuchtwerden; denn man wird sie nicht finden, wenn man stillschweigende Con-tracte zwischen ihnen und ihrem Volke voraussetzt, die man aus Grund-sätzen eines eingebildeten Naturrechts , welches alle Menschen einander gleichmacht , durch Schlüsse erkünsteln will. Die Natur kann nie mit der gesundestVernunft im Widerspruch seyn.
Der allgemeine Hauptsatz, den ich zum Grund gelegt habe, ist, meinesTrachtens, weit vernunftmäffiger, als jener imaginaire Contraft, und harmo-niret eben so gut mit dem Geiste einer freyen Regierung. Wenn man durchausüberall einen ursprünglichen stillschweigenden Contract zwischen dem Fürstenund dem Volke voraussetzen will, so müßten alle Regierungen einander gleichscyn, und jede Subordination, welche der gänzlichen Freiheit und Unabhän-gigkeit der niedrigsten Classen offenbar zuwider läuft, müßte für tirannischausgegeben werden. Hingegen, nach meinem Grundsatz, kann die Subor-dination der Classen, in verschiedenen Ländern, überaus verschieden seyn,und die Vorrechte eines Souverains können, wegen verschiedener Umstände,viel weiter ausgedehnt werden, als die Vorrechte eines andern Souverains. /
Kann nicht jemand zur Souverainetät (ich will setzen, durch die freyeWahl des Volks) deswegen gelanget seyn, weil er viele und weitläuftige Län*dereyen, oder sonst grosse Reichtümer besaß, eine Menge Vasallen und Die-ner hatte, und mit den benachbarten Souverains inBündnis und Verwandtschaftstund? Hatte nicht z.E. ein solcher Mann, wie Hugo Capetus, der mächtigsteLehensherr seiner Zeit, ein Recht zu einer jWeit uneingeschränktem Gerichts-barkeit über feine Unterthanen, als natürlicherweise ein König von Polen erwar-ten durfte, der aus Frankreich oder Deutschland dahin geschickt worden war, undeine Republik regieren sollte, wo er keinen Menschen antraf, der in irgend einemStücke jemals von ihm besonders dependirt hätte? Kk 3 Die