4.20 XXVII.Cap. Gradation und Balanz des Vermögens
Ich kann bey dieser Gelegenheit nicht unbemerkt lassen, daß, wenn dieTaxen mit gehöriger Klugheit angelegt werden, weder die von ihrer Indu-strie und täglichem Gewerbe, noch die von ihren Mitteln und Renten leben-den Einwohner, im Stande sind, von demjenigen Gelde, womit sie den üher-ßiißtgen Theil ihres Aufwands versteuren oder verzollen müssen, jemals einenHeller wieder an sich zu bringen. An Ort und Stelle, wo es sich besserschicken wird, als hier, will ich diesen Satz weiter ausführen und beweisen}hier würde ich mir selber vorgreifen, wenn ich mich bey der Lehre von denTaxen weiter ausbreiten, und die Maximen und Methoden, nach welchenobiger Endzweck zu erreichen steht, auszeichnen wollte.
Mein dermaliges Vorhaben schränkte sich blos auf die Recapitulationderjenigen Gegenstände ein, die ein Staatsmann in Ansehung der Folgen derCirculation und der Erschütterung der Balanz des Vermögens zu beherzigenhat; und wenn ich gezeigt habe, wie nahe diese Grundsätze mit den ächtenPrincipiis der Taxation verwandt sind, so ist dies allein hinreichend, vonihrer Wichtigkeit einen Begriff zu geben.
V. Ein Staatsmann muß den Unterschied zwischen der ms-und inländischenCirculation des Nationalvermögens genau bemerken.
Obgleich dieser Gegenstand zum Theil auch auf den auswärtigen Han-del seine Beziehung hat, so muß er doch hier nicht unbemerkt Übergängenwerden. Wo ist wol eine Nation, die nicht mit angrenzenden Nachbarn odermit fremden Völkern in gewissen Verbindungen steht ? Daher muß ein Staats-mann, der das Ruder der Regierung über ein Aufwand-liebendes Volk führt,zwar überhaupt so handeln, als stünde dasselbe mit keinem andern in Conne-xion; allein, er hat dennoch auch auf die bis in die Nachbarschaft und weiterhinaus sich erstreckende Folgen der Circulation sein Augenmerk zu richten.
Alles Handlungsverkehr mit fremden Nationen, das nicht durch Um-satz consiimirlicher Waaren bestritten werden kann , muß nothwendig entwe-der zum Nutzen oder zum Nachtheil des Endzwecks, den wir vor Augen ha-ben, die Balanz des Staatsvermögens schwankend machen. Daraus folgt abernoch nicht, daß der Staatsmann, wenn er diese Schwankung wahrnimmt, so-gleich zufahren, und jeden Artikel der Consumtion auf die nämliche Art mitTaxen belegen dürfe, als wie er in dem Falle darf, wenn sich die Balanz desYcmiögensinncrhalb Landes nach dieser oder jener Seite neigen will.
Wenn