auswärts aufnehmen und im Lande Credit gehen muffen. 201
ligen Preise der Actien schon mit eingerechnet war; und wäre die Wahrschein-lichkeit eines Friedens in January 1762. gross gewesen, so würden die Actiennach Proportion gestiegen seyn; ich sehe daher einen solchen, der sein Geldder Zeit von Schottland remittirte, und es auf eine ihm besonders eigene Er-wartung in Actien anlegte, als einen Spieler, und als einen unwissenden Spie-ler an, der, wenn die Wette eben ist, uneben hält. Das thut jeder, der ohneeinige Aussicht einesihmbesonderseigneuNutzens einen hohen Wechselcoursbezahlt, um Geld zu Markte zu bringen, wo er zu gleichem Preise mit anderneinkauft, die gar keinen Wechsel bezahlen.
Diese Betrachtungen bewegen mich, von dem scharfsinnigen Verfasserdes Briefes an den Ritter J. F. abzugehen, wenn er schreibt: „in dem ge-genwärtigen Falle (den Umstände^ die im Jan. 1762. ihre Wirkung äusserten)„ist der Begehr (nach Gelde, das nach London remittirt werden soll) unbc-„ gränzet, und alle Anschaffung, die die Banken machen können, ohne Nutzen.„Vielmehr, wenn sie einen Schatz finden könnten, gesetzt von einer Million,„würde derselbe blos dienen, ihn zu vermehren. Denn dieser Begehr entste-llet von einem Vortheil, wenn man Geld als eine Waare, und nicht als eine„Handelsbalanz nach London bringt.“
XIV. Capitel.
Von gewählten Bedingungen bey den Banknoten.
D a wir in Untersuchung der Grundsätze begriffen, auf welchen die Schott-ländischen Circulationsbanken auf Hypotheck, die Noten in Münzezahlbar ausgeben, errichtet find, so wird es dienlich seyn, aus jeden UmstandAcht zu geben, der aus der ausgebreiteten Combination der Handlungs- undCirculationsvortheile entstehen kann, besonders, w enn wir finden, dass sol-che Umstände, auf die politische Wolsarth der Gesellschafft Einfluss haben.
Eine gewählte Bedingung wird in einer Banknote hinzugesetzet, einemplötzlichen Ueberlauf bey den Banken zu einer Zeit vorzubeugen, wenn mehrMünze von ihnen gefordert werden kann, als sie zu bezahlen im Stande sind.
Banken, die durch kein Gesetz etablirt sind, sind Privatverträge, indenen die Parteyen die Bedingungen, die sie gut finden, einrücken können;Grunds, der Staat sro. II. Band. C c da-