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XIV. Capitel. Von gewählten Bedingungen
daher können die Banken in ihren Noten die Bedingungen einrücken, die siefür sich am vortheilhaftesten zu seyn urtheilen.
Also können sie entweder unverzügliche Bezahlung in Münze auf Anfor-dern versprechen, oder sie können sich die Wahl vorbehalten, daß sie, im Fallihnen nicht gefällig wäre, in Münze zu zahlen, sie in Briefen, oder in Transports-rung ihres Capitals, oder in anderm circulirenden Papier, das nicht ihr eigenist, bezahlen mögen; oder sie können eine gewisse Zwischenzeit nach derAnforderung vestsetzen, und, dieses Aufschubs wegen, Interessen geben. Allediese Abwechselungen werden eingerückt, um die Unbequemlichkeit zu ver-meiden, an Münze zu kurz zu kommen, und gezwungen zu werden, ganzund gar mit Bezahlen aufzuhören.
Wir haben oben gesagt, daß die Vortheile der Banken darin bestehen,daß sie für die Noten, die sie ausseihen, dieselbigen Interessen gemessen, alswenn die Anleihe in Gold und Silber gesehehen wäre. Hiebey ist ohne Zwei-fel sehr viel zu bedenken; allein, die Policey der Nationen hat es eingerich-tet, und daher nehmen wir es als einen unbestrittenen Grundsatz an.
Aus welcherley Art daher eine gewählte Bedingung eingerücket wird, somuß sie dahin gehen, der Bank allen Vortheil auf alles Papier, das ihr zurBezahlung vorgezeiget wird, von der Zeit der Vorzeigung an, zu benehmen;und ein jedes gebrauchtes Kunststück, die Berichtigung des Papiers zum Vor-theil der Bank, und zum Nachtheil des Einhabers zu verschieben, muß alsein unredliches Verfahren der Bank angesehen und durch ein Gesetz verbo-ten werden.
Wenn die gewählte Bedingung nicht dahin abzielet, der Bank, zumNachtheil des Inhabers des Papiers, einen Vortheil zu verschaffen, ausge-nommen insoweit, als der Einhaber dadurch des Gebrauchs seiner Münze be-raubet wird, die bey gewissen Gelegenheiten durch Papier nicht ersetzet wer-den kann: so erfordert es die Pflicht eines Staatsmannes, zu untersuchen, wieweit es rathsam sey, die Einrückung solcher Bedingungen bey einem Gelde zuerlauben, das zur Beförderung der kaufmännischen Angelegenheit der Nationeingerichtet ist.
Wir haben gesagt, dass die Banken die Diener des Publicums sind, undfür ihre Dienste wohl bezahlet werden. Obgleich die Noten, die sie ausge-ben, gemeiniglich nicht als ein rechtmäßiges Anerbieten bey Bezahlungen
ange-