des Regenten von Frankreich zum Misßfippiplan. 267
111 hintergehen, entwerfen konnte, und ein raehreres verlange ich nicht zu 'behaupten.
Ich habe gesagt, dass er, mit Vorbedacht, die Gesellschaft den Preis ihrerActien erhöhen liess, um mehr Noten im Umlauf zu bringen.
Man kann dagegen einwenden, dass er die Gläubiger, ohne diesen Um-weg zu nehmen, eben so gut in Banknoten hätte bezahlen, und es ihnen über-lassen können, die Actien unmittelbar von der Gesellschaft zu kaufen.
Ich antworte darauf: diese Handlung würde zu niederträchtig geschie-nen haben, und hätte den Credit der Bank in Gefahr setzen können. Wo-gegen es nun, da der Staat Actien kaufte, wornach ein jeder begierig war,das Ansehen hatte, als ob er gern einen Antheil an den grossen Vortheilender Gesellschaft sich verschaffen wollte. Ferner:
Da die Gesellschaft bereitwillig schien, von dem Staat Banknoten zurZahlung ihrer Actien anzunehmen, so vergrößerte dies Betragen den Creditder Actien sowol, als der Banknoten; eine Sache, worauf man höchst noth-wendig t>ey einem Entwurf Acht zu geben hatte, der dahin gieng, eine völli-ge Vcrwandelung der Sicherheit der königlichen Schulden zuwege zu bringen.
Jedennoch muß ich anmerken, dass in dem Zeitpunct, von dem wirnun reden, (nämlich zu der Zeit /da die Gesellschaft eine Austheilung von200 Livres per Actie versprach) der oben beschriebene Plan nicht hätte zurAusführung gebracht werden können.
Es waren zu der Zeit erst 400000 Actien ausgefertigt, die auf 777 Mil-lionen gerechnet wurden. Von diesen waren höchstens 250000 abgesetzt;nämlich die Original 200000, und die zwote Ausfertigung von 50000, die fürMünze verkauft waren. Ausserdem waren damals nur für 520 Millionen anBanknoten verfertigt. Es wär also nicht möglich, den bemeldeten Plan so,wie nun die Sache stund, auszuführen.
Aus den nachherigen Operationen des Systems erhellet ganz deutlich,dass dieses, und nur dieses allein, die Absicht seyn konnte.
Wir werden sehen, wie die Anzahl der Actien vermehret wurde, ohnedaß man dabey einen andern Zweck gehabt hätte, als dem Publico einzubil-den, dass die Fonds, die zu der Ausführung des Handels der Gesellschaft er-fordert wurden, unermeßlich wären.
Die