und des Anwuchses der Schulden. i
Geld der Welt, verwandelt, und denn versandt werden, wenn es diese Artdes Eigenthums vermindern soll; oder es geht in dem Gelde des Landes, demCredit, auswärts, und vermindert das jährliche Einkommen, darauf dieserCredit beruhete. Da diese letzte Operation wol nicht deutlich genug ist, sowill ich sie durch ein Exempel erläutern.
Die Regierung borget eine Million; sie wird in Papier bezahlt, undmuss nach Hollastd gesandt werden. Wenn Holland zu der Zeit eine Balanz;von einer Million schuldigest, so werden sich bald Wechselbriese finden. Indiesem Falle borget die Regierung die Handelsbilanz, und verwandelt sie ineine Million der öffentlichen Fonds, davon die Zinsen im Lande und fernerdas Eigenthum der Nation bleiben. Da aber der Werth dieser Balanz nachHolland versandt, und ausserhalb Landes ausgegeben wird, so ist es am Ende,als hätte die Nation keine Balanz zu fordern gehabt. Dieses nenne ich ein /«-crum cejfans für das Land.
Aber gesetzt, man hätte zu der Zeit, da die Million versandt werdenmußte, keine Balanz zu fordern, so wird daraus folgen, daß ein Theil derjährlichem Einkünfte, die mit den für das Darlehn zu bezahlenden Zinsen inVerhältniß stehen, zum Befsten der Ausländer veräußert werden müssen, esmögen Ausländer oder Einheimische zu dieser Anleihe unterzeichnet haben.Wenn Fremde unterzeichnet haben, so sind die Folgen augenscheinlich; indem andern Falle ist es eben so: man darf nur ein wenig nachdenken.
Gesetzt demnach, es würde die Million in London unterzeichnet undbezahlt; es werden Wechselbriefe dafür gesucht, es sind keine zu finden; ichverstehe auf die Art, daß dadurch eine wechselseitige Ausgleichung der Schul-den bewerkstelliget würde: wird diese Summe nicht sogleich eine Balanz ge-gen London? Da nun ein Land alle solche Balanzen verliert, und das Land,dem es solche schuldig ist, sie gewinnet: so verliert England diese Million; unddieses nenne ich damnum einergens , das heisst so viel: Sein vormaliges Ei-genthum, oder Einkommen, ist um so viel verringert, oder wird an Fremdeübertragen.
Wir können hieraus den Schluß machen, daß bey allem öffentlichenGeldborgen es einerley sey, ob die Unterzeichnung durch Fremde oder Ein-heimische voll gemacht werde,’ wenn der Werth aus dem Lande gesandtwird.
Grunds, der Staatsw. II Band.
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